Flächennutzungsplan Neu-Ulm 2025 - Stadt Neu-Ulm
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A Erfordernis und Ablauf der Planung<br />
A.1 Aufgaben der <strong>Flächennutzungsplan</strong>s mit integriertem Landschaftsplan<br />
Im <strong>Flächennutzungsplan</strong> (FNP) wird für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet die sich aus der beabsichtigten<br />
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den<br />
Grundzügen dargestellt (§ 5 Abs. 1 Baugesetzbuch). Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> soll eine<br />
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und<br />
umweltschützenden Belange auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen<br />
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte<br />
Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige<br />
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu<br />
entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell<br />
zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> ist<br />
damit ein wichtiges Instrumentarium bei der Vorbereitung und Entscheidung über die<br />
kommunale Entwicklung und die zukünftige Nutzung von Grund und Boden. Da er planerische<br />
Zielaussagen enthält, wird in der Darstellung nicht zwischen bestehenden und<br />
geplanten Flächen unterschieden.<br />
Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> hat die Aufgabe, als integrierte Gesamtplanung die unterschiedlichen<br />
Flächenansprüche auf Grundlage der verschiedenen fachlichen, öffentlichen<br />
und privaten Belange zusammenzuführen. Er besitzt somit Koordinierungsfunktion<br />
und enthält auch Hinweise auf bestehende Planungen, die auf fachgesetzlichen Bestimmungen<br />
beruhen und sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken.<br />
Nach § 7 BauGB haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem <strong>Flächennutzungsplan</strong><br />
insoweit anzupassen, als dass sie diesem Plan bei der Behördenbeteiligung<br />
nicht widersprochen haben.<br />
Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> begründet gegenüber Bürgern keine Ansprüche auf die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplans und auf die Nutzung und Bebauung von Grundstücken<br />
entsprechend der Darstellung im <strong>Flächennutzungsplan</strong>. Er bewirkt jedoch die Selbstbindung<br />
der Gemeinde. Aus dem <strong>Flächennutzungsplan</strong>, auch vorbereitender Bauleitplan<br />
genannt, sind nach § 8 Abs. 2 BauGB die Bebauungspläne, das heißt die verbindlichen<br />
Bauleitpläne, zu entwickeln.<br />
Den landschaftsplanerischen Beitrag zur vorbereitenden Bauleitplanung und somit die<br />
flächendeckende landschaftsökologische Abwägungsgrundlage stellt der Landschaftsplan<br />
dar. Er wird inhaltlich in den <strong>Flächennutzungsplan</strong> integriert und damit Bestandteil<br />
des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s (Art. 4 Abs. 2 BayNatSchG). Fachlich hat der Landschaftsplan<br />
die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen<br />
Planungsraum zu konkretisieren und die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen<br />
zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen (§ 9 Abs. 1 BNatSchG).<br />
Die <strong>Flächennutzungsplan</strong>ung ist für einen Zeitraum von 10-15 Jahren ausgelegt und<br />
strebt daher das Zieljahr <strong>2025</strong> an. Der <strong>Flächennutzungsplan</strong> mit integriertem Landschaftsplan<br />
setzt sich aus der Planzeichnung und der Begründung (Erläuterungsbericht)<br />
samt Umweltbericht zusammen.<br />
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