Flächennutzungsplan Neu-Ulm 2025 - Stadt Neu-Ulm
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B Planungsvorgaben und Ziele<br />
B.1 Baugesetzbuch<br />
Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält in § 1 Abs. 5 vier übergeordnete Ziele der Bauleitplanung:<br />
die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung<br />
die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten<br />
Bodennutzung<br />
die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt<br />
der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />
Diese Grundsätze werden in § 1 Abs. 6 BauGB weiter konkretisiert. Bei der Aufstellung<br />
des FNP <strong>2025</strong> sind demnach insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen und<br />
in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen:<br />
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung<br />
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange des<br />
Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung<br />
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener<br />
Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche<br />
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Orts-<br />
und Landschaftsbildes<br />
6. die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge<br />
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege<br />
8. die Belange der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Erhaltung, Sicherung<br />
und Schaffung von Arbeitsplätzen und der Versorgung mit Energie und Wasser<br />
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs<br />
10. die Belange der Verteidigung des Zivilschutzes<br />
11. die Ergebnisse beschlossener städtebaulicher Entwicklungskonzepte bzw. Planungen<br />
12. die Belange des Hochwasserschutzes.<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind im Rahmen einer Umweltprüfung nach<br />
§ 2 Abs. 4 BauGB zu ermitteln und zu bewerten. Weiterhin trifft das Baugesetzbuch ergänzende<br />
Vorschriften zum Umweltschutz. Nach der Bodenschutzklausel des § 1a<br />
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Mit dem Ziel der Verringerung<br />
der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen sind da-<br />
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