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Flächennutzungsplan Neu-Ulm 2025 - Stadt Neu-Ulm

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B Planungsvorgaben und Ziele<br />

B.1 Baugesetzbuch<br />

Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält in § 1 Abs. 5 vier übergeordnete Ziele der Bauleitplanung:<br />

die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung<br />

die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten<br />

Bodennutzung<br />

die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt<br />

der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.<br />

Diese Grundsätze werden in § 1 Abs. 6 BauGB weiter konkretisiert. Bei der Aufstellung<br />

des FNP <strong>2025</strong> sind demnach insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen und<br />

in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen:<br />

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung<br />

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange des<br />

Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung<br />

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener<br />

Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche<br />

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Gestaltung des Orts-<br />

und Landschaftsbildes<br />

6. die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge<br />

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege<br />

8. die Belange der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Erhaltung, Sicherung<br />

und Schaffung von Arbeitsplätzen und der Versorgung mit Energie und Wasser<br />

9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs<br />

10. die Belange der Verteidigung des Zivilschutzes<br />

11. die Ergebnisse beschlossener städtebaulicher Entwicklungskonzepte bzw. Planungen<br />

12. die Belange des Hochwasserschutzes.<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind im Rahmen einer Umweltprüfung nach<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB zu ermitteln und zu bewerten. Weiterhin trifft das Baugesetzbuch ergänzende<br />

Vorschriften zum Umweltschutz. Nach der Bodenschutzklausel des § 1a<br />

BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Mit dem Ziel der Verringerung<br />

der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen sind da-<br />

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