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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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2<strong>41</strong><br />

4 Fazit<br />

schaden als Folgeschaden <strong>der</strong> Eigentumsverletzung am Kabel geltend machen. 283<br />

War das beschädigte Kabel hingegen im Eigentum des Elektrizitätswerkes, war <strong>der</strong><br />

Fabrikinhaber darauf angewiesen, dass ihm eine entsprechende Schutznorm erlaubte,<br />

den Schaden auf den Schädiger zu überwälzen. 284 Mangels einschlägiger<br />

Schutznorm wäre <strong>der</strong> Betriebsausfallschaden deshalb als nicht-ersatzfähiger Reflexschaden<br />

vom Geschädigten zu tragen gewesen. Klammert man das Problem<br />

aus, ob eine Schutznorm besteht, 285 hängt <strong>der</strong> Schadenersatzanspruch des Geschädigten<br />

davon ab, ob das Kabel zufällig in seinem o<strong>der</strong> im Eigentum des Elektrizitätswerkes<br />

liegt. 286 Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie führt deshalb dazu,<br />

dass ähnliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Haftungsfolgen führen können. 287<br />

Für den Geschädigten ist diese unterschiedliche Behandlung nur aufgrund <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse unbefriedigend und bietet den Betroffenen<br />

keine Rechtssicherheit.<br />

Diese Diskriminierung reiner Vermögensschäden lässt sich we<strong>der</strong> grammatikalisch<br />

noch systematisch begründen. Nach MERZ sprechen zumindest praktische Überlegungen<br />

für den zweigliedrigen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie.<br />

Die absoluten Rechte bzw. <strong>der</strong>en Verletzung würden „typische<br />

Erscheinungen des Unrechts“ konkretisieren. Diese Typisierung würde die<br />

Rechtsanwendung erleichtern und die Rechtssicherheit för<strong>der</strong>n. 288 Diese Praktika-<br />

283 BGE 97 II 221, 222; KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132 (Fn. 29): Das Bundesgericht<br />

hat den Ersatz für Betriebsausfallsschäden wegen Kabelbruchs zugestanden.<br />

Hierbei handelte es sich jedoch um den Ersatz eines mittelbaren Schadens des Unternehmers,<br />

<strong>der</strong> gleichzeitig Eigentümer des Kabels war.<br />

284 BGE 101 Ib 252, 254 ff. (Erw. 2b–d); BGE 102 II 85, 86 (Erw. 4): <strong>Art</strong>. 239 <strong>St</strong>GB<br />

(<strong>St</strong>örung von Betrieben, die <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen) wurde hier als einschlägige<br />

Schutznorm betrachtet. In BGE 106 II 75, 78 (Erw. 2) hat das Bundesgericht hingegen<br />

die Exklusivität von <strong>Art</strong>. 58 I SVG angenommen. Diese Bestimmung erfasst jedoch nur<br />

Personen und Sachschäden, weshalb <strong>der</strong> Betriebsausfall nicht ersatzfähig war.<br />

285 KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 132.<br />

286 SCHÖNENBERGER, Dritte Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, S. 8.<br />

287 GAUCH/SWEET, S. 122.<br />

288 MERZ, S. 310 f.<br />

84

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