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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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1 Übersicht und Definition<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

1.2.1 Erfolgsunrechtstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> Verletzung gewisser als absolut qualifizierter Rechte wie das Leben,<br />

Eigentum, Persönlichkeit usw. soll die Erfolgsunrechtstheorie zur Anwendung<br />

gelangen, d.h., bereits jede Verletzung dieser Rechte indiziert die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />

Diese Rechte sind kraft des Wertes geschützt, den sie für ihren Inhaber auf-<br />

weisen. 100<br />

Der Normverstoss liegt darin, dass mit <strong>der</strong> Verletzung des absoluten Rechts zugleich<br />

gegen eine Norm verstossen wird, welche ihre Verletzung verbietet. Diese<br />

Norm ergibt sich aus <strong>der</strong> mit den absoluten Rechten untrennbar verbundenen, an<br />

alle Rechtsgenossen gerichtete Verhaltensvorschrift des „du sollst nicht ... was<br />

(nämlich fremdes Leben und Eigentum, fremde Gesundheit und körperliche Integrität,<br />

fremde Persönlichkeitsrechte und immaterielle Güterrechte verletzen)“. 101<br />

Dieses Schädigungsverbot fliesst aus absoluten den Rechten selbst heraus und<br />

muss von <strong>der</strong> Rechtsordnung nicht noch separat ausgewiesen werden.<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie ist problematisch, weil die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit an den<br />

Erfolgseintritt anknüpft. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe von Schädigungen<br />

prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten, auch wenn sie im Einzelfall ersatzlos vom<br />

Schädiger hinzunehmen wären. Eine eingehende Analyse und Kritik <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

finden sich <strong>nach</strong>folgend in Rz. 94 ff.<br />

1.2.2 Schutznormtheorie<br />

Bei reinen Vermögensschäden gelangt die Schutznormtheorie zur Anwendung,<br />

d.h., dass das Verhalten des Schädigers erst dann wi<strong>der</strong>rechtlich ist, wenn damit<br />

zugleich eine Rechtsnorm verletzt wird, welche den Geschädigten vor <strong>der</strong> Vermögensschädigung<br />

schützen soll („Schutznorm“).<br />

100 ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 98.<br />

101 MERZ, S. 309.<br />

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