Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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1 Übersicht und Definition<br />
1.2 Elemente <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
1.2.1 Erfolgsunrechtstheorie<br />
Bei <strong>der</strong> Verletzung gewisser als absolut qualifizierter Rechte wie das Leben,<br />
Eigentum, Persönlichkeit usw. soll die Erfolgsunrechtstheorie zur Anwendung<br />
gelangen, d.h., bereits jede Verletzung dieser Rechte indiziert die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit.<br />
Diese Rechte sind kraft des Wertes geschützt, den sie für ihren Inhaber auf-<br />
weisen. 100<br />
Der Normverstoss liegt darin, dass mit <strong>der</strong> Verletzung des absoluten Rechts zugleich<br />
gegen eine Norm verstossen wird, welche ihre Verletzung verbietet. Diese<br />
Norm ergibt sich aus <strong>der</strong> mit den absoluten Rechten untrennbar verbundenen, an<br />
alle Rechtsgenossen gerichtete Verhaltensvorschrift des „du sollst nicht ... was<br />
(nämlich fremdes Leben und Eigentum, fremde Gesundheit und körperliche Integrität,<br />
fremde Persönlichkeitsrechte und immaterielle Güterrechte verletzen)“. 101<br />
Dieses Schädigungsverbot fliesst aus absoluten den Rechten selbst heraus und<br />
muss von <strong>der</strong> Rechtsordnung nicht noch separat ausgewiesen werden.<br />
Die Erfolgsunrechtstheorie ist problematisch, weil die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit an den<br />
Erfolgseintritt anknüpft. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe von Schädigungen<br />
prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten, auch wenn sie im Einzelfall ersatzlos vom<br />
Schädiger hinzunehmen wären. Eine eingehende Analyse und Kritik <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />
finden sich <strong>nach</strong>folgend in Rz. 94 ff.<br />
1.2.2 Schutznormtheorie<br />
Bei reinen Vermögensschäden gelangt die Schutznormtheorie zur Anwendung,<br />
d.h., dass das Verhalten des Schädigers erst dann wi<strong>der</strong>rechtlich ist, wenn damit<br />
zugleich eine Rechtsnorm verletzt wird, welche den Geschädigten vor <strong>der</strong> Vermögensschädigung<br />
schützen soll („Schutznorm“).<br />
100 ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 98.<br />
101 MERZ, S. 309.<br />
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