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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Kapitel 1: DIE SUBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITS-<br />

THE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.1 Subjektive Schädigungsbefugnis als Ausgangspunkt<br />

Nach <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ist eine Schädigung wi<strong>der</strong>recht-<br />

lich, wenn <strong>der</strong> Schädiger zum schadensverursachenden Verhalten nicht ausdrücklich<br />

befugt ist. 6 Ob ein Verhalten des Schädigers als erlaubt o<strong>der</strong> unerlaubt gilt,<br />

hängt letztlich davon ab, ob die Rechtsordnung ihm einen Rechtfertigungsgrund<br />

und damit eine subjektive Schädigungsbefugnis zubilligt. 7 Aus dem Erfor<strong>der</strong>nis<br />

einer subjektiven beim Schädiger vorliegenden Schädigungsbefugnis, sprich Rechtfertigungsgrund,<br />

leitet sich die Bezeichnung <strong>der</strong> Theorie ab. 8<br />

Vom Ansatz her lehnt sich die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie an den Wortlaut<br />

von <strong>Art</strong>. 28 ZGB an:<br />

„Wer in seiner Persönlichkeit wi<strong>der</strong>rechtlich verletzt<br />

wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Verletzung<br />

mitwirkt, das Gericht anrufen.<br />

Eine Verletzung ist wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn sie nicht durch<br />

Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes<br />

privates o<strong>der</strong> öffentliches Interesse o<strong>der</strong> durch Gesetz gerechtfertigt<br />

ist.“<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann für die Schweiz auf die französische<br />

Fassung von <strong>Art</strong>. 50 alt<strong>OR</strong> zurückgeführt werden, welcher „wi<strong>der</strong>rechtlich“<br />

mit „sans droit“, d.h. ohne Recht, wie<strong>der</strong>gab. In <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> ist jedoch „sans<br />

6 REY, N 677; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33c; DESCHENAUX/TERCIER, § 6 N 8;<br />

OFTINGER/STARK I, § 4 N 9 f.; AEPLI, S. 406; BGE 115 II 15, 18 f. (Erw. 3a).<br />

7 GABRIEL, N 302.<br />

8 GABRIEL, N 280 ff.<br />

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