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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Nebenfolge bei <strong>der</strong> Ausübung einer an sich rechtmässigen<br />

Tätigkeit, so ist sie nicht gerechtfertigt.“ 168<br />

Ist <strong>der</strong> Schaden Zweck o<strong>der</strong> notwendige Nebenfolge einer gesetzlichen Amtshandlung,<br />

ist die schädigende Amtshandlung nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Mit an<strong>der</strong>en Worten<br />

wird beim Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Amtspflicht überprüft, ob das Gesetz, auf das<br />

sich die amtliche Tätigkeit stützt, diese Schädigung beabsichtigt o<strong>der</strong> zumindest in<br />

Kauf nimmt. Dies ist im Grunde eine Umkehr <strong>der</strong> Schutznormtheorie, bei <strong>der</strong> überprüft<br />

wird, ob das Gesetz eine bestimmte Schädigung abwenden möchte. In beiden<br />

Fällen ergibt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit letztlich nicht aufgrund des Erfolgs, son<strong>der</strong>n<br />

aufgrund <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> konkreten Handlung des Beamten.<br />

2.4.3 Notwehr gegen einen wi<strong>der</strong>rechtlichen Angriff<br />

Gemäss herrschen<strong>der</strong> Lehre und Rechtsprechung setzen sowohl die Notwehr als<br />

auch die Klage auf Unterlassung einen wi<strong>der</strong>rechtlichen Angriff 169 bzw. eine bevorstehende<br />

wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung voraus. 170 Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

lässt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung zeitlich erst <strong>nach</strong> Eintritt des<br />

Schadens bestimmen. Bei einem drohenden Angriff ist jedoch noch kein Schaden<br />

eingetreten, weshalb im Grunde mit <strong>der</strong> Abwehr zugewartet werden müsste, bis<br />

eine Verletzung erfolgt und andauert.<br />

Bei konsequenter Anwendung <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie wären damit die Notwehr<br />

respektive die Unterlassungsklage nur als Mittel gegen eine andauernde Verletzung<br />

zulässig. „[E]s versteht sich von selbst, dass mit <strong>der</strong> Notwehr nicht zugewartet<br />

werden muss, bis ein Angriff durch den Eintritt eines Verletzungserfolges wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

geworden ist.“ 171 Die Lehre und Rechtsprechung behilft sich mit dem<br />

Kunstgriff, bei <strong>der</strong> Notwehr nicht bereits die Verletzung, son<strong>der</strong>n schon die Ge-<br />

168 BGE 123 II 577, 585 f. (Erw. 4 i).<br />

169 OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 261.<br />

170 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275 f., m.w.H.<br />

171 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 276.<br />

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