Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
2.1.2 Elemente <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />
Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie lassen sich folgende Elemente respektive Problemkreise<br />
ausmachen:<br />
a) Aktive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen das allgemeine<br />
Schädigungsverbot)<br />
Trotz <strong>der</strong> Bezeichnung Erfolgsunrecht wird nicht <strong>der</strong> Erfolg, d.h. <strong>der</strong> Schaden an<br />
einem absoluten Recht, als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet, son<strong>der</strong>n immer nur das<br />
menschliche Verhalten, welches diesen Erfolg herbeiführt. 107 Durch eine aktive<br />
Einwirkung auf ein absolutes Recht verstösst <strong>der</strong> Schädiger gegen die unmittelbar<br />
aus diesem Recht fliessende Verhaltensvorschrift, welche die Verletzung dieses<br />
Rechts verbietet. 108 Die Verletzung des Rechts und die Verletzung <strong>der</strong> objektiven<br />
Verhaltensvorschrift, welche diese Verletzung verbietet, fallen somit zusammen.<br />
Auf <strong>der</strong> <strong>St</strong>ufe <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit sind zunächst <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> absoluten Rechte<br />
und <strong>der</strong>en Umfang zu bestimmen. Erst <strong>der</strong> Eingriff in den Schutzbereich eines<br />
absoluten Rechts ist wi<strong>der</strong>rechtlich. Probleme entstehen jedoch dort, wo sich <strong>der</strong><br />
Schutzbereich des absoluten Rechts nicht genau abgrenzen lässt o<strong>der</strong> wo die Verletzung<br />
nur mittelbar auf eine aktive Handlung des Schädigers zurückzuführen ist.<br />
Hier verlangt die Erfolgsunrechtstheorie weitere Kriterien, um die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />
zu begründen respektive zu begrenzen.<br />
b) Passive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen ein spezifisches<br />
Schadensabwendungsgebot)<br />
Die Verletzung eines absoluten Rechts durch eine Unterlassung des Schädigers ist<br />
vorerst nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Aus den absoluten Rechten mag zwar ein entsprechendes<br />
Schädigungsverbot fliessen, daraus ergibt sich aber noch keine aktive<br />
Schadensabwendungspflicht. Bei Unterlassungshandlungen ist die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />
im Sinne eines objektiven Normverstosses deshalb erst dann gegeben, wenn<br />
106 BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33; OFTINGER/STARK I, § 4 N 30, 32.<br />
107 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />
108 Vgl. Rz. 88 f.<br />
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