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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.1.2 Elemente <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

Bei <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie lassen sich folgende Elemente respektive Problemkreise<br />

ausmachen:<br />

a) Aktive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen das allgemeine<br />

Schädigungsverbot)<br />

Trotz <strong>der</strong> Bezeichnung Erfolgsunrecht wird nicht <strong>der</strong> Erfolg, d.h. <strong>der</strong> Schaden an<br />

einem absoluten Recht, als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet, son<strong>der</strong>n immer nur das<br />

menschliche Verhalten, welches diesen Erfolg herbeiführt. 107 Durch eine aktive<br />

Einwirkung auf ein absolutes Recht verstösst <strong>der</strong> Schädiger gegen die unmittelbar<br />

aus diesem Recht fliessende Verhaltensvorschrift, welche die Verletzung dieses<br />

Rechts verbietet. 108 Die Verletzung des Rechts und die Verletzung <strong>der</strong> objektiven<br />

Verhaltensvorschrift, welche diese Verletzung verbietet, fallen somit zusammen.<br />

Auf <strong>der</strong> <strong>St</strong>ufe <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit sind zunächst <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> absoluten Rechte<br />

und <strong>der</strong>en Umfang zu bestimmen. Erst <strong>der</strong> Eingriff in den Schutzbereich eines<br />

absoluten Rechts ist wi<strong>der</strong>rechtlich. Probleme entstehen jedoch dort, wo sich <strong>der</strong><br />

Schutzbereich des absoluten Rechts nicht genau abgrenzen lässt o<strong>der</strong> wo die Verletzung<br />

nur mittelbar auf eine aktive Handlung des Schädigers zurückzuführen ist.<br />

Hier verlangt die Erfolgsunrechtstheorie weitere Kriterien, um die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

zu begründen respektive zu begrenzen.<br />

b) Passive Verletzung eines absoluten Rechts (Verstoss gegen ein spezifisches<br />

Schadensabwendungsgebot)<br />

Die Verletzung eines absoluten Rechts durch eine Unterlassung des Schädigers ist<br />

vorerst nicht wi<strong>der</strong>rechtlich. Aus den absoluten Rechten mag zwar ein entsprechendes<br />

Schädigungsverbot fliessen, daraus ergibt sich aber noch keine aktive<br />

Schadensabwendungspflicht. Bei Unterlassungshandlungen ist die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

im Sinne eines objektiven Normverstosses deshalb erst dann gegeben, wenn<br />

106 BaK-SCHNYDER, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 33; OFTINGER/STARK I, § 4 N 30, 32.<br />

107 P<strong>OR</strong>TMANN, S. 275.<br />

108 Vgl. Rz. 88 f.<br />

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