Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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Zusammenfassung<br />
ZUSAMMENFASSUNG<br />
Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie geht im Wesentlichen davon aus, dass<br />
das Recht (o<strong>der</strong> zumindest das Haftpflichtrecht) aus einem System von Berechtigungen<br />
besteht. Man ist nur dann zu etwas befugt, wenn man sich auf eine entsprechende<br />
subjektive Ermächtigung o<strong>der</strong> Erlaubnis abstützen kann. Dementsprechend<br />
gilt jedes schädigende Verhalten per se als wi<strong>der</strong>rechtlich, sofern <strong>der</strong> Schädiger<br />
keinen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann. Die massgebende Kritik an <strong>der</strong> subjektiven<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lautet, dass sie sich schlecht mit einem liberalen<br />
Rechtsverständnis verträgt: Nicht <strong>der</strong> Handelnde soll die Beweislast für die<br />
Rechtmässigkeit seines Handelns tragen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Geschädigte soll <strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />
darzulegen haben. Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lässt<br />
sich weiter in die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und die<br />
erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie aufteilen.<br />
• Die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie geht vom<br />
Ansatz aus, dass jegliches Verhalten des Schädigers sich auf einen entsprechenden<br />
Rechtfertigungsgrund stützen muss, unabhängig davon, ob es<br />
anschliessend zu einem Schaden führt o<strong>der</strong> nicht. Damit gilt jegliches Tun<br />
o<strong>der</strong> Unterlassen des Schädigers als wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn, <strong>der</strong> Schädiger<br />
kann einen Rechtfertigungsgrund vorweisen. Die verhaltensbezogene<br />
subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie verlangt im Grunde eine breite<br />
Palette von Rechtfertigungsgründen, auch solchen, um die Untätigkeit zu<br />
rechtfertigen.<br />
• Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie stellt auf den<br />
Erfolgseintritt ab. Nicht jegliches Verhalten, son<strong>der</strong>n nur jedes schädigende<br />
Verhalten gilt als wi<strong>der</strong>rechtlich. Der Schädiger muss somit nur für die<br />
aktive Verletzung <strong>der</strong> Rechtsgüter einer an<strong>der</strong>en Person einen Rechtfertigungsgrund<br />
vorbringen. Im Übrigen gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit.<br />
Eine Schädigung durch Unterlassen ist dem<strong>nach</strong> nur wi<strong>der</strong>recht-<br />
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