07.10.2013 Aufrufe

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie geht im Wesentlichen davon aus, dass<br />

das Recht (o<strong>der</strong> zumindest das Haftpflichtrecht) aus einem System von Berechtigungen<br />

besteht. Man ist nur dann zu etwas befugt, wenn man sich auf eine entsprechende<br />

subjektive Ermächtigung o<strong>der</strong> Erlaubnis abstützen kann. Dementsprechend<br />

gilt jedes schädigende Verhalten per se als wi<strong>der</strong>rechtlich, sofern <strong>der</strong> Schädiger<br />

keinen Rechtfertigungsgrund vorweisen kann. Die massgebende Kritik an <strong>der</strong> subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lautet, dass sie sich schlecht mit einem liberalen<br />

Rechtsverständnis verträgt: Nicht <strong>der</strong> Handelnde soll die Beweislast für die<br />

Rechtmässigkeit seines Handelns tragen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Geschädigte soll <strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

darzulegen haben. Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie lässt<br />

sich weiter in die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und die<br />

erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie aufteilen.<br />

• Die verhaltensbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie geht vom<br />

Ansatz aus, dass jegliches Verhalten des Schädigers sich auf einen entsprechenden<br />

Rechtfertigungsgrund stützen muss, unabhängig davon, ob es<br />

anschliessend zu einem Schaden führt o<strong>der</strong> nicht. Damit gilt jegliches Tun<br />

o<strong>der</strong> Unterlassen des Schädigers als wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn, <strong>der</strong> Schädiger<br />

kann einen Rechtfertigungsgrund vorweisen. Die verhaltensbezogene<br />

subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie verlangt im Grunde eine breite<br />

Palette von Rechtfertigungsgründen, auch solchen, um die Untätigkeit zu<br />

rechtfertigen.<br />

• Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie stellt auf den<br />

Erfolgseintritt ab. Nicht jegliches Verhalten, son<strong>der</strong>n nur jedes schädigende<br />

Verhalten gilt als wi<strong>der</strong>rechtlich. Der Schädiger muss somit nur für die<br />

aktive Verletzung <strong>der</strong> Rechtsgüter einer an<strong>der</strong>en Person einen Rechtfertigungsgrund<br />

vorbringen. Im Übrigen gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit.<br />

Eine Schädigung durch Unterlassen ist dem<strong>nach</strong> nur wi<strong>der</strong>recht-<br />

195<br />

512<br />

513<br />

514

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!