07.10.2013 Aufrufe

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

Durchschnittsverhaltens berücksichtigt, womit auch WERRO eine Typisierung bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung des Durchschnittsverhaltens vornimmt. 336<br />

2.1.1 Postulat des Ausgleichs <strong>der</strong> Interessen von Schädiger und Geschädigtem<br />

Ein wesentlicher Teil <strong>der</strong> Lehre erachtet den <strong>Begriff</strong> <strong>der</strong> objektiven, sprich durch-<br />

schnittlichen Sorgfalt deshalb als notwendig, da damit <strong>der</strong> Ausgleich entgegenstehen<strong>der</strong><br />

Interessen von Schädiger und Geschädigtem gewährleistet werden soll. 337<br />

Den Interessen des Geschädigten wird dadurch Rechnung getragen, dass er auf<br />

mindestens durchschnittliches Verhalten seiner Mitmenschen vertrauen darf.<br />

Prozessual hat er zudem nur das äusserlich erkennbare (objektive) Verhalten des<br />

Schädigers <strong>nach</strong>zuweisen und nicht den Geisteszustand respektive die Gedankengänge<br />

des Schädigers. 338 Subjektive Entschuldigungsgründe wie z.B. Unaufmerksamkeit<br />

wegen schwerer Trauer, ungenügende Bildung o<strong>der</strong> eingeschränkte geistige<br />

Fähigkeiten 339 des Schädigers muss sich <strong>der</strong> Geschädigte deshalb nicht entgegenhalten<br />

lassen.<br />

Die Interessen des Schädigers werden beim objektivierten Verschuldensbegriff<br />

dadurch berücksichtigt, dass als Massstab das Verhalten eines durchschnittlich<br />

vernünftigen Menschen in <strong>der</strong> konkreten Situation des Schädigers gilt. Die an<br />

einen Fahrradfahrer gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen werden anhand des durchschnittlichen<br />

Verhaltens eines Fahrradfahrers beurteilt. Nicht berücksichtigt wird etwa,<br />

welches Verhalten allfällig gefährdete Fussgänger vom Fahrradfahrer erwarten,<br />

damit sie nicht verletzt werden, bzw. welches Verhalten ein Dritter, <strong>der</strong> dem Verkehrsgeschehen<br />

als Unbeteiligter zuschaut, als angemessen und ausgeglichen erwarten<br />

würde.<br />

336<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 370.<br />

337<br />

WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 372 f.; SCHWENZER, N 22.20, m.w.H.<br />

338<br />

Vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 67, 79: STARK spricht sich aus Gründen <strong>der</strong> Praktikabilität<br />

für den objektivierten Verschuldensbegriff aus.<br />

339<br />

Führt die Geistesschwäche jedoch zur Urteilsunfähigkeit, haftet <strong>der</strong> Schädiger nicht aus<br />

<strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, son<strong>der</strong>n allenfalls aus <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong>.<br />

99<br />

276<br />

277<br />

278

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!