Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />
sozialadäquaten respektive des verkehrsrichtigen Verhaltens das Verhaltensunrecht<br />
bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zur Anwendung gelangt. 161 Dies gilt<br />
auch für weitere Rechtfertigungsgründe, wie die Einwilligung des Geschädigten,<br />
die Amtspflicht o<strong>der</strong> die Notwehr.<br />
2.4.1 Einwilligung in die sorgfältige Schädigung<br />
Der Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Einwilligung kommt dort zum Tragen, wo die Verletzung<br />
(meist <strong>der</strong> körperlichen Integrität) notwendige Nebenfolge o<strong>der</strong> gar Ziel<br />
einer Tätigkeit ist, welche vom Geschädigten gewünscht o<strong>der</strong> zumindest akzeptiert<br />
wird. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, in was <strong>der</strong> Geschädigte einwilligen kann bzw.<br />
worauf sich seine Einwilligung erstreckt, ist immer das Verhalten des Schädigers<br />
zu prüfen.<br />
So ist z.B. die Verletzung <strong>der</strong> körperlichen Integrität meist eine notwendige<br />
Nebenfolge bei einem ärztlichen Eingriff:<br />
161 Vgl. Rz. 131 f.<br />
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„Zwar ist auch <strong>der</strong> ärztliche Eingriff in die körperliche<br />
Integrität grundsätzlich wi<strong>der</strong>rechtlich, doch liegt in <strong>der</strong><br />
Regel ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung des aufgeklärten<br />
Patienten, Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls<br />
Amtspflicht) vor [...] Indessen deckt die tatsächliche<br />
o<strong>der</strong> hypothetische Einwilligung des Patienten bloss den<br />
<strong>nach</strong> den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst vorgenommenen<br />
Eingriff ab, nicht aber den unsorgfältigen. Insofern erlangt<br />
das Verhaltensunrecht auch bei <strong>der</strong> Verletzung<br />
absolut geschützter Rechtsgüter Bedeutung, wenn das<br />
Erfolgsunrecht in einer Son<strong>der</strong>beziehung durch einen<br />
Rechtfertigungsgrund nur teilweise gedeckt ist. Eine Haftung<br />
des <strong>St</strong>aates kann sich insoweit nur dann ergeben,