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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

sozialadäquaten respektive des verkehrsrichtigen Verhaltens das Verhaltensunrecht<br />

bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zur Anwendung gelangt. 161 Dies gilt<br />

auch für weitere Rechtfertigungsgründe, wie die Einwilligung des Geschädigten,<br />

die Amtspflicht o<strong>der</strong> die Notwehr.<br />

2.4.1 Einwilligung in die sorgfältige Schädigung<br />

Der Rechtfertigungsgrund <strong>der</strong> Einwilligung kommt dort zum Tragen, wo die Verletzung<br />

(meist <strong>der</strong> körperlichen Integrität) notwendige Nebenfolge o<strong>der</strong> gar Ziel<br />

einer Tätigkeit ist, welche vom Geschädigten gewünscht o<strong>der</strong> zumindest akzeptiert<br />

wird. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage, in was <strong>der</strong> Geschädigte einwilligen kann bzw.<br />

worauf sich seine Einwilligung erstreckt, ist immer das Verhalten des Schädigers<br />

zu prüfen.<br />

So ist z.B. die Verletzung <strong>der</strong> körperlichen Integrität meist eine notwendige<br />

Nebenfolge bei einem ärztlichen Eingriff:<br />

161 Vgl. Rz. 131 f.<br />

50<br />

„Zwar ist auch <strong>der</strong> ärztliche Eingriff in die körperliche<br />

Integrität grundsätzlich wi<strong>der</strong>rechtlich, doch liegt in <strong>der</strong><br />

Regel ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung des aufgeklärten<br />

Patienten, Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls<br />

Amtspflicht) vor [...] Indessen deckt die tatsächliche<br />

o<strong>der</strong> hypothetische Einwilligung des Patienten bloss den<br />

<strong>nach</strong> den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst vorgenommenen<br />

Eingriff ab, nicht aber den unsorgfältigen. Insofern erlangt<br />

das Verhaltensunrecht auch bei <strong>der</strong> Verletzung<br />

absolut geschützter Rechtsgüter Bedeutung, wenn das<br />

Erfolgsunrecht in einer Son<strong>der</strong>beziehung durch einen<br />

Rechtfertigungsgrund nur teilweise gedeckt ist. Eine Haftung<br />

des <strong>St</strong>aates kann sich insoweit nur dann ergeben,

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