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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

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dens geschieht. Dasselbe Vorgehen ist bei verschuldensunabhängigen<br />

Haftungen nicht im selben Mass möglich, wird doch das Verschulden hier<br />

nicht geprüft (vgl. Rz. 158 ff.).<br />

2.2 Problematische Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> aktiven<br />

Verletzung eines absoluten Rechts<br />

2.2.1 Die Verletzung absoluter Rechte ist nicht eindeutig bestimmbar<br />

Vom Ansatz her ist die Erfolgsunrechtstheorie darauf ausgerichtet, dass sich die<br />

Verletzung absoluter Rechte aufgrund eindeutiger Merkmale feststellen lässt. 113 In<br />

einigen Situationen zeigt sich aber, dass die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

bereits an <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong> absoluten Rechte scheitert. Hier lassen sich keine<br />

eindeutigen Merkmale ausmachen, weshalb die Ausgestaltung von Schutznormen<br />

o<strong>der</strong> die Vornahme einer Interessenabwägung notwendig sind, um ein abschliessendes<br />

Urteil über die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Schädigungshandlung bilden zu<br />

können.<br />

a) Schwer abgrenzbare absolute Rechte<br />

Der Kreis <strong>der</strong> absoluten Rechte (Leben, Gesundheit, Persönlichkeit, Eigentum,<br />

beschränkt dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte) ist in <strong>der</strong> Lehre weitgehend<br />

unbestritten. 114 Die jeweiligen Schutzbereiche dieser Rechte lassen sich indessen<br />

nicht im selben Masse klar bestimmen. Nur dort, wo <strong>der</strong> Schutzbereich und dessen<br />

Grenzen feststehen, kann auch eine Verletzung des Schutzbereichs und damit des<br />

Rechts festgestellt werden. 115 Gerade bei einigen schwer fassbaren Rechten, z.B.<br />

dem Persönlichkeitsrecht, lassen sich die Grenzen nicht ohne Weiteres aufzeigen.<br />

113 MERZ, S. 311.<br />

114 Vgl. aber REY, N 692, betr. Besitz.<br />

115 KOLLER, Obligationenrecht, § 24 N 4; GABRIEL, N 655, vgl. LANDOLT, S. 63 ff., betr.<br />

Problematik des Schutzbereichs <strong>der</strong> Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Persönlichkeit.

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