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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

lichkeit stattfinden, da hier einzig die Rechtsgutverletzung überprüft wird. Eine<br />

Prüfung des Verhaltens im Rahmen des Verschuldens, etwa als Verletzung einer<br />

objektiven Sorgfaltspflicht, scheidet bei den verschuldensunabhängigen Haftungen<br />

begriffsnotwendig auch aus. Letztlich muss damit das Verhalten des Urteilsunfähigen<br />

entwe<strong>der</strong> im Rahmen des Billigkeitsbegriffs, <strong>der</strong> Kausalität o<strong>der</strong> als zusätzliche<br />

Haftungsvoraussetzung überprüft werden.<br />

2.6 Zwischenfazit zur Erfolgsunrechtstheorie<br />

Auf den ersten Blick erscheint die Erfolgsunrechtstheorie einleuchtend und <strong>nach</strong>vollziehbar:<br />

Wer ein wichtiges, sprich absolutes Recht schuldhaft verletzt, soll<br />

haften. Der zentrale Gedanke <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie, dass die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

einzig durch den Erfolgseintritt indiziert wird, lässt sich jedoch nur für einen<br />

Teil <strong>der</strong> Schadenstatbestände aufrechterhalten. Die Erfolgsunrechtstheorie liefert<br />

im Grunde nur bei unmittelbaren, unerwünschten Eingriffen in klar abgegrenzte<br />

absolute Rechte, wie Eigentum o<strong>der</strong> Leib und Leben, brauchbare Ergebnisse. Doch<br />

diese Fälle sind meist haftpflichtrechtlich wenig problematisch. 182<br />

In vielen Fällen erfor<strong>der</strong>t eine angemessene Verteilung <strong>der</strong> gesellschaftlichen Risiken,<br />

dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff unter Berücksichtigung des Verhaltensunrechts<br />

ergänzt bzw. begrenzt wird. Der enge Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

verlangt zur Lösung materieller Haftungsfragen spezielle<br />

Konstruktionen (z.B. Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen, Rechtfertigungsgrund<br />

des verkehrsadäquaten Verhaltens) o<strong>der</strong> Abgrenzungen (z.B. Unterscheidung aktiver<br />

und passiver Schädigung o<strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung und Substanzbeeinträchtigung).<br />

Die Erfolgsunrechtstheorie funktioniert somit nur, wenn sie durch verschiedene<br />

Hilfskonstruktionen unterstützt bzw. korrigiert wird. Da die meisten dieser Hilfskonstruktionen<br />

auf das Verhaltensunrecht zurückzuführen sind, erscheint es nur<br />

konsequent, auf die Erfolgsunrechtstheorie zu verzichten und direkt eine auf dem<br />

Verhaltensunrecht aufbauende Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie anzuwenden.<br />

182 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 270.<br />

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