Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />
16<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
digungsverbot („neminem lae<strong>der</strong>e“) verstösst, 40 handelt wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei<br />
denn, <strong>der</strong> Schädiger kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Das allgemeine<br />
Schädigungsverbot lässt sich auch mit <strong>der</strong> Norm „Du sollst nicht fremdes<br />
Vermögen schädigen“ umschreiben. <strong>41</strong> Damit wird zugleich die Ähnlichkeit <strong>der</strong><br />
erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie mit <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />
und ihrer Norm „du sollst nicht ... was (nämlich fremdes Leben und Eigentum<br />
[…]) verletzen“ deutlich. 42 Der Unterschied besteht darin, dass bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen<br />
subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie die Beeinträchtigung irgendeiner<br />
Rechtsposition eines an<strong>der</strong>en (absolute Rechte o<strong>der</strong> Vermögen) wi<strong>der</strong>rechtlich<br />
ist. 43 Sofern ein absolutes Recht betroffen ist, besteht kein Unterschied<br />
zwischen <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und <strong>der</strong><br />
objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, zumal bei beiden Theorien die Schädigung<br />
die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert.<br />
Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann zwar auf die<br />
Unterscheidung zwischen den absoluten Rechten und dem Vermögen verzichten,<br />
da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff jedoch den Eintritt eines Schadens voraussetzt,<br />
ist die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie weitgehend mit denselben<br />
Problemen konfrontiert wie die Erfolgsunrechtstheorie. 44<br />
Der Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
ist etwa zur Wahrung <strong>der</strong> Präventivansprüche des Geschädigten (Notwehr,<br />
Unterlassungsklage, Beseitigungsklage) ungeeignet, da erst <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />
die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert. Mit an<strong>der</strong>en Worten müsste <strong>der</strong> potenziell<br />
40<br />
Das allgemeine Schädigungsverbot „neminem lae<strong>der</strong>e“, auch bekannt in <strong>der</strong> Fassung<br />
„alterum non lae<strong>der</strong>e“. Mit „honeste vivere, alterum non lae<strong>der</strong>e, suum cuique<br />
tribuere“ [übersetzt: „ehrenhaft leben, an<strong>der</strong>e nicht kränken o<strong>der</strong> schädigen, jedem das<br />
Seine zugestehen“] hat <strong>der</strong> römische Jurist ULPIAN das Wesen <strong>der</strong> Gerechtigkeit beschrieben,<br />
in: Corpus Iuris Civilis, Institutionen I, I, 3.<br />
<strong>41</strong><br />
GMÜR, S. 621.<br />
42<br />
MERZ, S. 309.<br />
43<br />
REY, N 681; GABRIEL, N 290.<br />
44 Vgl. Rz. 154 ff.