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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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49<br />

50<br />

3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />

16<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

digungsverbot („neminem lae<strong>der</strong>e“) verstösst, 40 handelt wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei<br />

denn, <strong>der</strong> Schädiger kann sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Das allgemeine<br />

Schädigungsverbot lässt sich auch mit <strong>der</strong> Norm „Du sollst nicht fremdes<br />

Vermögen schädigen“ umschreiben. <strong>41</strong> Damit wird zugleich die Ähnlichkeit <strong>der</strong><br />

erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie mit <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie<br />

und ihrer Norm „du sollst nicht ... was (nämlich fremdes Leben und Eigentum<br />

[…]) verletzen“ deutlich. 42 Der Unterschied besteht darin, dass bei <strong>der</strong> erfolgsbezogenen<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie die Beeinträchtigung irgendeiner<br />

Rechtsposition eines an<strong>der</strong>en (absolute Rechte o<strong>der</strong> Vermögen) wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

ist. 43 Sofern ein absolutes Recht betroffen ist, besteht kein Unterschied<br />

zwischen <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und <strong>der</strong><br />

objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie, zumal bei beiden Theorien die Schädigung<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert.<br />

Die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann zwar auf die<br />

Unterscheidung zwischen den absoluten Rechten und dem Vermögen verzichten,<br />

da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff jedoch den Eintritt eines Schadens voraussetzt,<br />

ist die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie weitgehend mit denselben<br />

Problemen konfrontiert wie die Erfolgsunrechtstheorie. 44<br />

Der Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ist etwa zur Wahrung <strong>der</strong> Präventivansprüche des Geschädigten (Notwehr,<br />

Unterlassungsklage, Beseitigungsklage) ungeeignet, da erst <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />

die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit indiziert. Mit an<strong>der</strong>en Worten müsste <strong>der</strong> potenziell<br />

40<br />

Das allgemeine Schädigungsverbot „neminem lae<strong>der</strong>e“, auch bekannt in <strong>der</strong> Fassung<br />

„alterum non lae<strong>der</strong>e“. Mit „honeste vivere, alterum non lae<strong>der</strong>e, suum cuique<br />

tribuere“ [übersetzt: „ehrenhaft leben, an<strong>der</strong>e nicht kränken o<strong>der</strong> schädigen, jedem das<br />

Seine zugestehen“] hat <strong>der</strong> römische Jurist ULPIAN das Wesen <strong>der</strong> Gerechtigkeit beschrieben,<br />

in: Corpus Iuris Civilis, Institutionen I, I, 3.<br />

<strong>41</strong><br />

GMÜR, S. 621.<br />

42<br />

MERZ, S. 309.<br />

43<br />

REY, N 681; GABRIEL, N 290.<br />

44 Vgl. Rz. 154 ff.

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