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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

handlung somit auch letztendlich über das Verhaltensunrecht in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong><br />

Schutznormtheorie beantwortet.<br />

(iii) Eigentum<br />

Eigentum unterscheidet sich vom Persönlichkeitsrecht o<strong>der</strong> von den Immaterialgüterrechten<br />

dadurch, dass es über physische Konturen verfügt. Damit sollte <strong>der</strong><br />

Schutzbereich des Eigentums hinlänglich abgegrenzt sein. Bei Zerstörung o<strong>der</strong><br />

Beschädigung einer Sache wird daher die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ohne weiteres angenommen<br />

(sogenannte „Substanzbeeinträchtigung“). 125<br />

Umstritten ist hingegen, ob eine Nutzungsstörung, d.h. eine Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

Verfügbarkeit und Benutzbarkeit ohne Einwirkung auf die Sache selbst, auch eine<br />

Verletzung darstellt (sogenannte „Funktionsbeeinträchtigung“). 126 In <strong>der</strong> Lehre<br />

wird angenommen, dass eine bloss vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung in<br />

<strong>der</strong> Regel keine Eigentumsverletzung darstellt. 127 Wird etwa die Ausfahrt <strong>der</strong> Garage<br />

vorübergehend „zugeparkt“, dann erleidet <strong>der</strong> Autofahrer, <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Wegfahrt<br />

gehin<strong>der</strong>t wird, noch keine Eigentumsverletzung. Ab einer gewissen Dauer und<br />

Intensität <strong>der</strong> Funktionsbeeinträchtigung wird hingegen eine Eigentumsverletzung<br />

angenommen. So hat das Bundesgericht die unbefugte Benutzung einer Villa als<br />

Eigentumsverletzung bezeichnet. 128 <strong>St</strong>att wie vorgesehen am 30. Juni 1996 auszuziehen,<br />

bewohnte die Klägerin die Villa bis zum 16. Februar 1998. Infolgedessen<br />

konnte <strong>der</strong> Beklagte die Villa nicht wie vorgesehen abbrechen, weswegen er, gestützt<br />

auf <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong>, auf Schadenersatz klagen durfte.<br />

Die Unterscheidung zwischen einer bloss vorübergehenden Behin<strong>der</strong>ung und einer<br />

eigentlichen Funktionsbeeinträchtigung hat finanzielle Folgen. Dauert die Versperrung<br />

<strong>der</strong> Garagenzufahrt so lange, dass eine Eigentumsverletzung angenommen<br />

125<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 129.<br />

126<br />

GABRIEL, N 655; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 132 ff., m.w.H.; HUNZIKER-BLUM, S.<br />

138 f.; WERRO, Sorgfaltspflichtverletzung, S. 368, m.w.H.; WERRO, Vertrauenshaftung,<br />

S. 13.<br />

127<br />

HONSELL, § 4 N 16, m.w.H.<br />

128 BGer-Urteil vom 29. August 2002 (4C.43/2002), Erw. 6.1.<br />

<strong>41</strong><br />

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