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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

ten, allfällige Haftungslücken durch das Aufstellen von ungeschriebenen<br />

Schutznormen zu füllen (vgl. Rz. 212 ff.).<br />

• Die Schutznormtheorie beinhaltet einen gewissen Automatismus bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit einer Handlung. Jede Verletzung eines<br />

generell-abstrakten Verbots o<strong>der</strong> Gebots ist prima facie wi<strong>der</strong>rechtlich. In<br />

gewissen Fällen erlaubt die Rechtsordnung jedoch, dass bestimmte Regeln<br />

missachtet bzw. ausgesetzt werden. Als notwendiger Mechanismus<br />

zur differenzierteren Beurteilung des Verhaltens kommen Rechtfertigungsgründe<br />

zum Zug (vgl. Rz. 216 ff.).<br />

• Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie lassen sich Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit und Verschulden<br />

nicht klar trennen, denn bei beiden Haftungsvoraussetzungen wird das<br />

Verhalten des Schädigers anhand eines objektiven Massstabs beurteilt<br />

(vgl. Rz. 219 ff.).<br />

3.2 Geschriebene Schutznormen als problematisches Kriterium<br />

3.2.1 Eignung gesetzlicher Bestimmungen als Schutznormen<br />

Nicht alle Normen, die das menschliche Verhalten ordnen, sind als Schutznormen<br />

geeignet. Als Schutznormen kommen nur jene Normen in Frage, welche konkrete<br />

Verhaltenspflichten enthalten, 200 d.h. ein bestimmtes Tun o<strong>der</strong> Unterlassen aufgrund<br />

seiner Gefährlichkeit bzw. zur Gefahrvermeidung verlangen respektive ver-<br />

bieten. 201<br />

Normen, welche lediglich die Herbeiführung eines unerwünschten Erfolgs verbieten<br />

202 bzw. auf die allgemeine Sorgfaltspflicht verweisen, genügen hingegen<br />

nicht. 203 Sie tragen zur Feststellung des unerlaubten Handelns nichts bei und sind<br />

200 BOSSHARD, S. 104 f.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 43.<br />

201 VON BAR II, N 221.<br />

202 Z.B. <strong>Art</strong>. 111 <strong>St</strong>GB („Vorsätzliche Tötung“).<br />

203<br />

Z.B. <strong>Art</strong>. 12 lit. a BGFA: „[Anwälte] üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft<br />

aus.“<br />

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