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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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3 Definition des Verschuldens<br />

urteilsunfähig und kann für sein Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen wer-<br />

den. 533<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist die Urteilsfähigkeit lediglich als negatives Kriterium, sprich als<br />

Ausdruck <strong>der</strong> „Urteilsunfähigkeit“, von Interesse. Handelt <strong>der</strong> Schädiger nämlich<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig, wird die Urteilsfähigkeit stets gegeben sein. 534 Zudem<br />

wird sie bei je<strong>der</strong>mann vorausgesetzt. Es liegt deshalb am Schädiger vorzubringen,<br />

weshalb er unfähig war, den Schadenseintritt vorauszusehen. 535<br />

<strong>Art</strong>. 16 ZGB enthält einen abschliessenden Katalog von Gründen, bei denen Erkenntnis-<br />

und Handlungsunfähigkeit anerkannt wird. 536 Diese sind Kindesalter,<br />

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit o<strong>der</strong> ähnliche Zustände. Dabei<br />

kann die Urteilsunfähigkeit von Dauer o<strong>der</strong> nur vorübergehend sein. 537 Während<br />

Trunkenheit meist vorübergehen<strong>der</strong> Natur ist, sind Geisteskrankheit und Geistesschwäche<br />

zumeist dauerhaft. 538 Die Unterscheidung zwischen vorübergehen<strong>der</strong><br />

und dauern<strong>der</strong> Urteilsunfähigkeit spielt im Hinblick auf <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> eine Rolle.<br />

Nach <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> haftet <strong>der</strong> bloss vorübergehend Urteilsunfähige, es sei denn, er<br />

erbringt den Nachweis, dass die Urteilsunfähigkeit ohne sein Verschulden eingetreten<br />

ist.<br />

Erkenntnis- und Handlungsunfähigkeit können aber auch bei weiteren nicht in<br />

<strong>Art</strong>. 16 ZGB aufgeführten Gründen bestehen. Hier seien etwa Schockreaktionen,<br />

Reflexhandlungen, Muskelkrämpfe, Herzattacken, Panik zu nennen. Nach ROBER-<br />

TO sollen solche Fälle <strong>der</strong> zeitweiligen Unfähigkeit das Verschulden gerade nicht<br />

533<br />

Es sei denn, es komme ausnahmsweise die Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen<br />

<strong>nach</strong> <strong>Art</strong>. 54 <strong>OR</strong> zum Zug.<br />

534<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 112 (Fn. 126); FELLMANN, Verschuldensbegriff, S. 365.<br />

535 <strong>Art</strong>. 16 ZGB.<br />

536 BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 33a.<br />

537 BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 5a.<br />

538 Vgl. aber BaK-BIGLER-EGGENBERGER, ZGB 16 N 27: Auch <strong>der</strong> Geistesschwache und<br />

<strong>der</strong> Geisteskranke können lichte Momente haben.<br />

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