Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
Der Normverstoss und damit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit ergeben sich daraus, dass eine<br />
Verhaltensvorschrift nicht die Verletzung des Rechts als solches definiert, son<strong>der</strong>n<br />
die <strong>Art</strong> und Weise, wie diese Verletzung erfolgt. Entsprechende Verhaltensvorschriften<br />
lauten beispielweise: „Du sollst nicht ... wie (nämlich durch unlauteren<br />
Wettbewerb […] jemanden in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzen [<strong>Art</strong>. 2<br />
UWG], durch Vorspiegelung o<strong>der</strong> Unterdrückung von Tatsachen jemanden arglistig<br />
irreführen und so zu einem Verhalten bestimmen, wodurch dieser sich o<strong>der</strong><br />
einen an<strong>der</strong>n am Vermögen schädigt [<strong>Art</strong>. 148 <strong>St</strong>rG] usw.“ 102 Das Vermögen ist<br />
nicht selbst Quelle dieser Verhaltensvorschriften, d.h., sie lassen sich nicht aus<br />
dem Vermögen heraus ableiten, vielmehr haben die Rechtsordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Richter<br />
entsprechende geschriebene o<strong>der</strong> ungeschriebene Verhaltensvorschriften separat<br />
festzulegen und auszuweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie ergeben sich vor allem Probleme bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />
<strong>der</strong> Verhaltensvorschriften, die den Schutz des Vermögens bezwecken. Eine eingehende<br />
Analyse und Kritik <strong>der</strong> Schutznormtheorie finden sich <strong>nach</strong>folgend in<br />
Rz. 168 ff.<br />
2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />
2.1 Übersicht und Definition<br />
2.1.1 Verletzung absoluter Rechte als Ausgangspunkt<br />
Gemäss <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie ist jede Verletzung eines absoluten Rechts per<br />
se wi<strong>der</strong>rechtlich, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. 103 Inhaltlich<br />
lehnt sich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie an das Konzept<br />
von <strong>Art</strong>. 28 ZGB an:<br />
102 MERZ, S. 312, <strong>der</strong> Betrugstatbestand findet sich nun in <strong>Art</strong>. 146 <strong>St</strong>GB; BeK-BREHM,<br />
<strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 38b.<br />
103 BaK-MEILI, ZGB 28 N 45; WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.47.<br />
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