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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

respektive Vertrieb von gefährlichen Gütern gerade nicht. Da <strong>der</strong> Schadenseintritt<br />

vorhersehbar ist, kann er nie inadäquat sein.<br />

(iii) Begrenzung <strong>der</strong> Haftung durch den Rechtfertigungsgrund des<br />

verkehrsrichtigen Verhaltens<br />

Als Lösung schlägt ein Teil <strong>der</strong> Lehre deshalb einen Rechtfertigungsgrund des<br />

„sozialadäquaten“ bzw. „verkehrsrichtigen“ Verhaltens vor. 138 Der Hersteller<br />

eines gefährlichen Produkts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anbieter einer gefährlichen Dienstleistung<br />

handelt dann sozialadäquat bzw. verkehrsrichtig, wenn er jene Verhaltenspflichten<br />

einhält, die sich im Zusammenhang mit seinen Produkten o<strong>der</strong> seiner Dienstleistung<br />

aufdrängen (sogenannte Verkehrspflichten). 139 Trotz <strong>der</strong> Verletzung eines<br />

absoluten Rechts hätte <strong>der</strong> Hersteller damit nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich gehandelt,<br />

wenn er mit seinem Verhalten bestimmte Verhaltenspflichten verletzt hat.<br />

Bei mittelbaren Schäden wäre deshalb die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit weitgehend negativ,<br />

d.h. über das Bestehen von Rechtfertigungsgründen, zu bestimmen. Dies würde<br />

aber wie<strong>der</strong>um zu Problemen <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen Verkehrspflichten (Rechtfertigungsgründen)<br />

und Sorgfaltspflichten führen. 140 Schlussendlich wird auch bei<br />

den mittelbaren Schäden das Erfolgsunrecht durch das Verhaltensunrecht verdrängt.<br />

2.2.3 Ungewisse Bewertung des Verhaltens bis zum Eintreten des Schadens<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie im Zusammenhang mit mittelbaren<br />

Verletzungen absoluter Rechte hat zur Folge, dass ein Verhalten zeitlich erst <strong>nach</strong><br />

dem Schadenseintritt als wi<strong>der</strong>rechtlich o<strong>der</strong> erlaubt bezeichnet werden kann. Konsequenz<br />

ist, dass z.B. ein Feuerwerkshersteller, <strong>der</strong> an verschiedene Kunden<br />

138<br />

BOSSHARD, S. 95 f., m.w.H.; ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 266, m.w.H.; kritisch<br />

DESAX, S. 26 f., und GABRIEL, N 347 ff. Die Diskussion um den Rechtfertigungsgrund<br />

des verkehrsrichtigen Verhaltens spielt sich weitgehend in Deutschland ab, hierzu<br />

massgebend beigetragen hat die Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen des<br />

BGH (GSZ) vom 4.3.1957, NJW 19 (1957), S. 785 f.<br />

139<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 268 f.<br />

140 DESAX, S. 26 f.; GABRIEL, N 347 f.<br />

45<br />

131<br />

132<br />

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