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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

2.1.3 Kernaussagen zur Erfolgsunrechtstheorie<br />

In den <strong>nach</strong>folgenden Abschnitten wird ausgeführt, weshalb die Erfolgsunrechts-<br />

theorie und ihr Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff allein nicht in <strong>der</strong> Lage sind, auf die<br />

materiellen Haftungsfragen konsistente und kohärente Antworten zu geben. Kurz<br />

zusammengefasst werden folgende Problembereiche näher thematisiert:<br />

• Bei bestimmten absoluten Rechten ist <strong>der</strong> jeweilige Schutzbereich nur<br />

durch Aufstellen o<strong>der</strong> Auslegen von Verhaltenspflichten festzulegen. An<br />

die <strong>St</strong>elle des Erfolgsunrechts tritt das Verhaltensunrecht (vgl.<br />

Rz. 112 ff.).<br />

• Da das Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsurteil vom Schadenseintritt abhängt, kann <strong>der</strong><br />

Schädiger im Zeitpunkt einer Handlung nicht abschätzen, ob sein Verhalten<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich o<strong>der</strong> rechtmässig ist. Damit kann das Haftpflichtrecht<br />

keine Präventionsfunktion entfalten, da eine vorgängige Überprüfung des<br />

Verhaltens auf seine potenzielle Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erschwert wird (vgl.<br />

Rz. 124 ff.).<br />

• Die passive Verletzung eines absoluten Rechts ist nur dann wi<strong>der</strong>rechtlich,<br />

wenn <strong>der</strong> Schädiger gegen ein spezifisches Schadensabwendungsgebot,<br />

etwa in <strong>der</strong> Form einer Schutznorm o<strong>der</strong> einer Garantenpflicht, verstösst.<br />

Bei Unterlassungshandlungen bestimmt sich deshalb die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

nicht über den Erfolgseintritt, son<strong>der</strong>n erst über die Beurteilung<br />

des Verhaltens (vgl. Rz. 136 ff.).<br />

• Über Rechtfertigungsgründe wird das Pauschalurteil, wo<strong>nach</strong> sämtliche<br />

Verletzungen absolut geschützter Rechte wi<strong>der</strong>rechtlich sind, punktuell<br />

korrigiert. Diese Rechtfertigungsgründe knüpfen an das Verhalten des<br />

Schädigers an, weshalb wie<strong>der</strong>um das Verhaltensunrecht zur Anwendung<br />

gelangt (vgl. Rz. 145 ff.).<br />

• Der Umstand, dass die Erfolgsunrechtstheorie bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von aktiven Schädigungshandlungen im Grunde auf<br />

eine Beurteilung des Verhaltens des Schädigers verzichtet, wird dadurch<br />

wettgemacht, dass diese Beurteilung spätestens im Rahmen des Verschul-<br />

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