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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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4 Praktische Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie<br />

Worten ein weitverbreitetes Interesse, mit Feuerwerk zu feiern, was zugleich aber<br />

auch das Inverkehrbringen von Feuerwerk bedingt. Es kann somit von einem öffentlichen<br />

Interesse am Inverkehrbringen von Feuerwerk gesprochen werden, welches<br />

die Interessen allfälliger potenzieller Geschädigter überwiegt.<br />

Aber auch wenn <strong>der</strong> Verkauf von Feuerwerk einem öffentlichen Bedürfnis entspricht,<br />

sind beim Verkauf vom Verkäufer verschiedene Verhaltenspflichten zu<br />

berücksichtigen, um die vom Feuerwerk ausgehende Gefahr zu reduzieren. So ist<br />

z.B. <strong>der</strong> Verkauf von Feuerwerk an Kin<strong>der</strong> eingeschränkt, da Kin<strong>der</strong>n nicht stets<br />

zugetraut werden kann, das Feuerwerk den Gebrauchsanweisungen entsprechend<br />

zu verwenden. Zudem ist nur das Inverkehrbringen von Feuerwerk gestattet, welches<br />

bestimmte technische Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt und für den Markt zugelassen<br />

ist. 576 Diese Vorschriften dienen dazu, das Risiko, welches vom Feuerwerk ausgeht,<br />

zu minimieren. Das mit dem Inverkehrbringen von Feuerwerk verbundene,<br />

aber an sich vermeidbare Risiko wird vom öffentlichen Interesse nicht erfasst. Bei<br />

<strong>der</strong> Interessenabwägung ist deshalb zu berücksichtigen, ob <strong>der</strong> Verkäufer die zur<br />

Minimierung des Risikos notwendigen Massnahmen getroffen hat. Ist <strong>der</strong> Verkäufer<br />

seinen Pflichten nicht <strong>nach</strong>gekommen, überwiegt das Interesse des geschädigten<br />

Kindes, denn es besteht kein öffentliches Interesse am Inverkehrbringen von<br />

Feuerwerk unter Duldung vermeidbarer Risiken.<br />

4.2 Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Vermögensschädigungen und Persönlichkeitsverletzungen<br />

infolge falscher Informationen<br />

In einer wissensbasierten Gesellschaft kommt <strong>der</strong> Richtigkeit von Informationen<br />

ein hoher <strong>St</strong>ellenwert zu. Zugleich gilt, dass in einer immer komplexeren und<br />

arbeitsteiligen Gesellschaft Informationen zunehmend schwerer selbst zu beschaffen<br />

sind und man vielmehr auf fremde Informationsquellen angewiesen ist. Wer<br />

nun aber auf eine falsche Wegbeschreibung o<strong>der</strong> ein falsches Gutachten vertraut,<br />

riskiert einen Vermögensschaden zu erleiden. Informationen sind zudem geeignet,<br />

die Persönlichkeitsrechte an<strong>der</strong>er zu verletzen, gerade im Medienbereich durch<br />

576 Vgl. <strong>Art</strong>. 24 <strong>der</strong> Bundesverordnung über explosionsgefährliche <strong>St</strong>offe (SR 9<strong>41</strong>.<strong>41</strong>1).<br />

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