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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

höheren Wert hat als das durch die Notstandshandlung verletzte. 58 Bei den gesetz-<br />

lichen Rechtfertigungsgründen steht somit vor allem die Abwägung konkurrieren-<br />

<strong>der</strong> privater Interessen im Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Interesses<br />

ist bereits vom <strong>Begriff</strong> her von einer Interessenabwägung begleitet. Hierbei kommen<br />

nicht nur die Interessen des Geschädigten, son<strong>der</strong>n auch die Interessen des<br />

Schädigers, Dritter, aber auch <strong>der</strong> Öffentlichkeit in Frage. 59<br />

Die in <strong>Art</strong>. 28 II ZGB aufgeführten Rechtfertigungsgründe <strong>der</strong> Einwilligung des<br />

Verletzten, die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe (Notstand, Notwehr, Selbsthilfe)<br />

und die überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, haben daher<br />

stets eine Interessenabwägung zum Inhalt. 60 Die Rechtfertigungsgründe können<br />

somit auch als Ergebnis einer individuell-konkreten Beurteilung und des Abwägens<br />

<strong>der</strong> durch das schädigende Verhalten tangierten Interessen bezeichnet werden.<br />

61 Die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erschöpft sich somit weitgehend in<br />

<strong>der</strong> Interessenabwägung durch den Richter. 62 Auch wenn es deshalb keine absoluten,<br />

allgemein gültigen Rechtfertigungsgründe gibt, geht GABRIEL davon aus, dass<br />

es typische Fälle gibt, die fast immer einen Rechtfertigungsgrund darstellen.<br />

Hierzu zählt er etwa den notwendigen medizinischen Eingriff bei einem bewusstlosen<br />

Verletzten. 63<br />

Indem die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie sämtliche Schäden,<br />

auch Vermögensschäden, zunächst als wi<strong>der</strong>rechtlich bezeichnet, schürt sie<br />

die Angst <strong>der</strong> uferlosen Ausweitung <strong>der</strong> Haftung und damit <strong>der</strong> übermässigen Ein-<br />

58<br />

HONSELL, § 5 N 13.<br />

59<br />

GABRIEL, N 337 ff.<br />

60<br />

GABRIEL, N 319.<br />

61<br />

GABRIEL, N 305.<br />

62<br />

Vgl. PERRIG, S. 327: Damit nähert sich die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

dem Ansatz PERRIGS an, <strong>der</strong> die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als Ergebnis einer Interessenabwägung<br />

definiert.<br />

63<br />

GABRIEL, N 351.<br />

21<br />

62<br />

63<br />

64

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