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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 4: Die Interessentheorie<br />

nischer Mängel explodiert das Feuerwerk an einer Gartenparty, wodurch ein zuschauendes<br />

Kind verletzt wird. Der Käufer selbst hatte die empfohlenen Sicherheitsabstände<br />

und -vorschriften eingehalten.<br />

Im vorliegenden Beispiel hat <strong>der</strong> Supermarktinhaber ein Interesse daran, sein Vermögen<br />

durch Verkäufe von Feuerwerk zu steigern, <strong>der</strong> Käufer möchte sich am<br />

Feuerwerk erfreuen, und beim Kind steht das Interesse am Schutz <strong>der</strong> körperlichen<br />

Integrität im Vor<strong>der</strong>grund. Da dem Käufer kein Vorwurf gemacht werden kann,<br />

stellt sich die Frage, ob bereits das Inverkehrbringen eines gefährlichen Gegenstands<br />

wie Feuerwerk durch den Supermarktinhaber wi<strong>der</strong>rechtlich ist. Dies bedingt<br />

eine Abwägung <strong>der</strong> Interessen am Inverkehrbringen von Feuerwerk gegenüber<br />

dem Interesse des Kindes auf körperliche Integrität.<br />

Die Problematik mittelbarer Schädigungen infolge gefahrgeneigter Tätigkeiten<br />

o<strong>der</strong> des Inverkehrbringens gefährlicher Güter wurde bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

bereits thematisiert. 574 So wurde kritisiert, dass an sich gesellschaftlich<br />

erwünschte o<strong>der</strong> zumindest tolerierte Tätigkeiten als wi<strong>der</strong>rechtlich<br />

gelten, wenn sie zufällig geeignet sind, zur Ursache einer Körperverletzung zu<br />

werden. So wären <strong>der</strong> Verkauf und das Inverkehrbringen von Feuerwerk zugleich<br />

rechtmässig als auch wi<strong>der</strong>rechtlich, je <strong>nach</strong>dem, ob es beim weiteren Kausalverlauf<br />

zufällig zu einem Schaden kommt o<strong>der</strong> nicht. 575<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> Interessentheorie gilt das Inverkehrbringen von gefährlichen<br />

Gütern wie Feuerwerk, auch wenn sie mittelbar zu einer Körperverletzung o<strong>der</strong><br />

Eigentumsschädigung führen, nicht per se als wi<strong>der</strong>rechtlich. Das Inverkehrbringen<br />

von gefährlichen Gütern ist nämlich dann nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn damit<br />

einem öffentlichen Bedürfnis o<strong>der</strong> Interesse entsprochen wird. So wiegt z.B. das<br />

öffentliche Interesse am Individualverkehr die durch das Inverkehrbringen von<br />

Fahrzeugen geschaffene Gefährdung auf. Über den Nutzen von Feuerwerk mag<br />

man geteilter Meinung sein, fest steht, dass Feuerwerk in unserer Gesellschaft<br />

toleriert und bei beson<strong>der</strong>en Anlässen gar zelebriert wird. Es besteht mit an<strong>der</strong>en<br />

574<br />

Vgl. Rz. 124 ff.<br />

575<br />

Vgl. Rz. 133 ff.<br />

177<br />

477<br />

478<br />

479

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