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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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104<br />

2 Die Erfolgsunrechtstheorie<br />

<strong>der</strong> Schädiger durch sein Unterlassen zugleich ein spezifisches Schadensabwendungsgebot,<br />

d.h. eine Garantenpflicht, verletzt. 109<br />

Wird ein absolutes Recht infolge einer Unterlassung verletzt, ist deshalb zu bestimmen,<br />

ob im konkreten Fall eine Schadensabwendungspflicht bzw. eine Garantenpflicht<br />

bestand. Bei <strong>der</strong> passiven Verletzung eines absoluten Rechts reicht die<br />

Rechtsgutverletzung zur Begründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit nicht aus.<br />

36<br />

c) Rechtfertigung einer Verletzung (Rechtfertigungsgrund)<br />

Die Verletzung eines absolut geschützten Rechts kann im Einzelfall durch die<br />

Rechtsordnung geboten o<strong>der</strong> zumindest gerechtfertigt sein. Da letztlich nur <strong>der</strong><br />

objektive Normverstoss die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit auslöst, entfällt die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit,<br />

wenn die Rechtsordnung den Schädiger zur Schädigung ermächtigt, etwa bei<br />

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Geschädigten und Amtshandlungen<br />

im öffentlichen Interesse. 110<br />

Bestehen Rechtfertigungsgründe, wird die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bestimmter Schädigungstatbestände<br />

aufgehoben. Damit wird <strong>der</strong> Ansatz <strong>der</strong> Erfolgsunrechtstheorie,<br />

sämtliche Verletzungen absoluter Rechte prima facie als wi<strong>der</strong>rechtlich zu bezeichnen,<br />

differenziert und korrigiert.<br />

d) Verschulden als weitere Haftungsvoraussetzung<br />

Beim Verschulden gilt <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Lehre ein objektivierter<br />

Verschuldensbegriff. 111 Dieser besteht aus einer subjektiven und einer objektiven<br />

Seite: Zur subjektiven Seite gehört die Urteilsfähigkeit, zur objektiven die Abweichung<br />

von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten<br />

Durchschnittsverhalten (Sorgfaltspflicht). Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn<br />

beide Verschuldenselemente vorliegen. 112<br />

109 BGE 115 II 15, 19 (Erw. 3b).<br />

110 HONSELL, § 5 N 1 ff.; REY, N 757 ff.<br />

111 BGE 116 Ia 162, 169 f. (Erw. 2c); statt vieler REY, N 843 ff., m.w.H.<br />

112 HONSELL, § 6 N 4.

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