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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

b) Beurteilung passiver Schädigungen gemäss GABRIEL<br />

GABRIEL sieht hingegen keine Notwendigkeit, die passive Schädigung an<strong>der</strong>s zu<br />

behandeln als die aktive Schädigung, und verzichtet damit auf den Ansatz <strong>der</strong><br />

befugten Untätigkeit. Nach ihm gilt auch die Schädigung durch Unterlassen zunächst<br />

als wi<strong>der</strong>rechtlich, so beispielsweise, wenn jemand einem Verletzten nicht<br />

hilft und dieser deshalb einen grösseren Schaden erleidet, als wenn ihm geholfen<br />

worden wäre. Er mil<strong>der</strong>t die generelle Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit von Schädigungen durch<br />

Unterlassungen, indem er im persönlichen Freiheitsrecht, ungestört und in Ruhe<br />

gelassen zu werden („persönliches Interesse <strong>der</strong> Ungestörtheit“), einen möglichen<br />

Rechtfertigungsgrund sieht, welcher zur Unterlassung berechtigt. 50<br />

Die Ansicht, dass die befugte Untätigkeit vom Vorliegen eines zusätzlichen Rechtfertigungsgrunds<br />

abhängt, lässt sich aber nur vertreten, wenn <strong>Art</strong>. <strong>41</strong> <strong>OR</strong> nicht nur<br />

ein allgemeines Schädigungsverbot, son<strong>der</strong>n zugleich ein allgemeines Schadensabwendungsgebot<br />

umfassen würde. Dieser Ansatz findet in <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

jedoch nicht einmal in Bezug auf absolute Rechte Beachtung. 51<br />

Die Gleichstellung aktiver und passiver Schädigungen bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

hat einige praktische Probleme zur Folge. Diese werden im<br />

Abschnitt „Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme“ näher betrachtet (vgl. Rz. 69 ff.).<br />

3.2 Definition <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe<br />

Nach GABRIEL liegen die Schwierigkeiten <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

in <strong>der</strong> Umschreibung <strong>der</strong> Rechtfertigungsgründe. 52 Er unterscheidet dabei<br />

zwischen drei Kategorien von Rechtfertigungsgründen: Rechtfertigungsgründe<br />

aufgrund des Willens des Geschädigten, gesetzliche Rechtfertigungsgründe und<br />

Rechtfertigungsgründe aufgrund des überwiegenden privaten o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

Interesses. Formell sieht er die Grundlage für diese Rechtfertigungsgründe in<br />

50<br />

GABRIEL, N 339.<br />

51<br />

Vgl. BGE 80 II 26, 39 (Erw. 5a) betr. Persönlichkeitsrecht; vgl. BGE 118 II 502, 507<br />

(Erw. 3) betr. Eigentum.<br />

52<br />

GABRIEL, N 830.<br />

19<br />

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