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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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3 Die Schutznormtheorie<br />

Aber auch dort, wo Hinweise vorhanden sind, dürften die Meinungen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> geschützten Rechte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zu vermeidenden Gefahr auseinan<strong>der</strong>gehen. 226<br />

Während im <strong>St</strong>rafrecht die geschützten Rechte und Personen noch einfach auszumachen<br />

sind, dürfte dies im Verwaltungsrecht bisweilen schwierig sein. So ist z.B.<br />

abzugrenzen, ob die Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit geschützt werden sollen o<strong>der</strong> ob<br />

die gebündelten Individualinteressen Vieler geschützt werden. 227<br />

3.2.3 Ungenügende Regelungsdichte geschriebener Schutznormen<br />

Das Haftpflichtrecht ist nur dann dauerhaft leistungsfähig, wenn es in <strong>der</strong> Lage ist,<br />

sich aus sich selbst heraus den Entwicklungen <strong>der</strong> Gesellschaft anzupassen. 228<br />

Würde man es daher dem Gesetzgeber vorbehalten zu bestimmen, was erlaubt o<strong>der</strong><br />

verboten ist, käme es unweigerlich zu unhaltbaren Schutzlücken bzw. Haftungslücken,<br />

229 weil geschriebene Schutznormen fehlen o<strong>der</strong> weil sich gesellschaftliche<br />

Haftungsbedürfnisse über die einmal festgelegten Schutznormen hinaus entwickelt<br />

haben.<br />

Auch wenn sich <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>nach</strong> Kräften bemüht, die Grenze zwischen Recht<br />

und Unrecht positivrechtlich festzulegen, wird er immer nur einzelne Bereiche des<br />

menschlichen Verhaltens punktuell über Schutznormen erfassen können. 230 Es<br />

entsteht daher ein eher „buntscheckiges Bild gesetzlicher Schutznormen“, das mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger zufällig erscheint. 231 Damit gestaltet sich die Suche <strong>nach</strong> einer entsprechenden<br />

Haftungsgrundlage zur forensischen Lotterie, 232 da es vom puren<br />

226 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 74.<br />

227<br />

Vgl. Rz. 192.<br />

228<br />

ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 272, 292.<br />

229 Vgl. VON BAR II, 224.<br />

230 BOSSHARD, S. 106; VON BAR II, N 224.<br />

231<br />

KRAMER, <strong>St</strong>romkabelbeschädigungen, S. 133; vgl. auch POLLOCK in: 47 L.Q.R. at 589<br />

(1931) wo<strong>nach</strong> „the law of civil wrongs consists of nothing but shreds and patches“,<br />

zitiert <strong>nach</strong>: FLEMING, S. 6 (Fn. 27).<br />

232<br />

FLEMING, S. 8; L<strong>OR</strong>ANDI, S. 25.<br />

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