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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

tiven Rechtsordnung, voraus. 144 Während bei <strong>der</strong> aktiven Schädigung das relevante<br />

Schädigungsverbot einen Aspekt des absoluten Rechts darstellt, 145 gilt dies nicht<br />

für die passive Schädigung, d.h. die Schädigung durch Unterlassen. Bei <strong>der</strong> passiven<br />

Schädigung begeht <strong>der</strong> Schädiger nur dann einen objektiven Normverstoss,<br />

wenn er gegen ein Schadensabwendungsgebot verstösst.<br />

Für das Deliktsrecht gilt jedoch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> befugten Untätigkeit, d.h., es<br />

besteht keine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse an<strong>der</strong>er tätig zu werden. 146<br />

Wer eine Handlung unterlässt, zu <strong>der</strong> er gemäss Rechtsordnung nicht verpflichtet<br />

ist, handelt nicht wi<strong>der</strong>rechtlich, auch wenn das passive Verhalten eine Verletzung<br />

von absoluten Rechten an<strong>der</strong>er <strong>nach</strong> sich zieht. 147<br />

Eine Pflicht zum Handeln bedarf somit einer beson<strong>der</strong>en Rechtsgrundlage. Ein<br />

Unterlassen kann daher nur wi<strong>der</strong>rechtlich sein, wenn das Gesetz ein Handeln<br />

verlangt, die Unterlassung ausdrücklich ahndet 148 o<strong>der</strong> wenn eine Unterlassung<br />

gegen die guten Sitten verstösst. 149 Ein allgemeines Schadensabwendungsgebot<br />

besteht hingegen nicht.<br />

2.3.2 Notwendigkeit einer ausdrücklichen Handlungspflicht o<strong>der</strong> eines Verbots<br />

des Unterlassens<br />

Aus einem absoluten Recht lässt sich nur das Verbot <strong>der</strong> aktiven Verletzung ableiten.<br />

150 We<strong>der</strong> Rechtsprechung noch Lehre gehen davon aus, dass das absolute<br />

144 BGE 116 Ib 367, 373 f. (Erw. 4b), m.w.H.<br />

145<br />

Vgl. Rz. 88 f.<br />

146<br />

P<strong>OR</strong>TMANN, S. 276; BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56a; BGE 118 Ib 473, 476 f. (Erw. 2b);<br />

BGE 118 II 502, 506 f. (Erw. 3); BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4c); BGE 115 II 15, 19<br />

(Erw. 3b).<br />

147 BGE 118 Ib 473, 476 f. (Erw. 2b); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56a, m.w.H.<br />

148 BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4c); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 56b.<br />

149 BGE 80 II 26, 39 (Erw. 5a); BeK-BREHM, <strong>OR</strong> <strong>41</strong> N 59, m.w.H.<br />

150 HONSELL, § 4 N 35.<br />

47<br />

137<br />

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