Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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3 Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bei <strong>der</strong> „erfolgsbezogenen“ subjektiven<br />
22<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
engung <strong>der</strong> freien Entfaltung des Menschen durch das Haftpflichtrecht. 64 Dahinter<br />
verbirgt sich wohl die Angst, dass, wenn keine starren dogmatischen Kriterien die<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit definieren, <strong>der</strong> Schädiger im Zweifelsfall hafte.<br />
Mit <strong>der</strong> Befürchtung <strong>der</strong> uferlosen Haftung ist zugleich <strong>der</strong> Gedanke verbunden,<br />
dass die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie etliche Rechtfertigungsgründe<br />
schaffen muss, damit die Haftung begrenzt bleibt. 65 Nach VON TUHR ist die subjektive<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie gezwungen, auf dem Gebiet des rechtlich indifferenten<br />
Handelns zahllose Befugnisse zu konstruieren, welche das Bild <strong>der</strong><br />
Rechtsordnung überflüssigerweise überlasten. 66 So müssten die natürlichen Tätigkeiten<br />
des Menschen, wie etwa essen o<strong>der</strong> schlafen, auf eine Befugnis gründen,<br />
damit sie nicht wi<strong>der</strong>rechtlich wären. 67<br />
GABRIEL weist diese Kritik in Bezug auf die erfolgsbezogene subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
zurück. Die Frage <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit wird von den Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien<br />
nicht generell, son<strong>der</strong>n einzig für das Haftpflichtrecht<br />
beantwortet. Dieses setzt aber für die Entstehung eines Ersatzanspruchs stets das<br />
Vorhandensein eines Schadens voraus. Zudem ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven<br />
Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie nicht jedes menschliche Verhalten verboten,<br />
son<strong>der</strong>n nur jedes schädigende menschliche Verhalten gilt vorerst als verboten. Die<br />
Konstruktion von Rechtfertigungsgründen finde daher nie im „Gebiet des rechtlich<br />
indifferenten Handelns“ statt, da die Schädigung eines an<strong>der</strong>en von vornherein<br />
niemals rechtlich indifferent sei. 68<br />
GABRIEL möchte zudem die Gefahr <strong>der</strong> uferlosen Haftung mithilfe <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Haftungsvoraussetzungen (Kausalität, Verschulden, Schaden) gebannt wissen. Die<br />
wertenden Elemente in diesen Haftungsvoraussetzungen würden zur Begrenzung<br />
64<br />
GABRIEL, N 848 ff.<br />
65<br />
VON TUHR, S. 327.<br />
66<br />
VON TUHR/PETER, S. 408 f. (Fn. 17).<br />
67<br />
Kritisch KÄNZIG, S. 47 f., und BOSSHARD, S. 46.<br />
68 GABRIEL, N 843.