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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Kapitel 2: DIE OBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITS-<br />

THE<strong>OR</strong>IE<br />

1 Übersicht und Definition<br />

1.1 Objektiver Normverstoss als Ausgangspunkt<br />

Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie wird von <strong>der</strong> herrschenden Lehre und<br />

Rechtsprechung abgelehnt und es wird <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zur Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Handlungen <strong>der</strong> Vorzug<br />

gegeben: 97<br />

„Da<strong>nach</strong> ist die Schadenszufügung wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn<br />

sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst,<br />

sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt<br />

(Erfolgsunrecht) o<strong>der</strong> eine reine Vermögensschädigung<br />

durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt<br />

wird (Verhaltensunrecht). Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

liegt im objektiven Normverstoss und entfällt, wenn ein<br />

Rechtfertigungsgrund vorliegt.“ 98<br />

Bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ergibt sich somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

aus <strong>der</strong> Verletzung einer Verhaltensvorschrift, d.h. einem Verhaltensverbot<br />

o<strong>der</strong> -gebot des objektiven Rechts. 99 Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

zeichnet sich dadurch aus, dass sie unterscheidet, ob die Verletzungshandlung<br />

gegen ein sogenanntes absolutes Recht, wie Leib und Leben, Eigentum o<strong>der</strong> das<br />

Persönlichkeitsrecht, o<strong>der</strong> aber gegen das Vermögen eines an<strong>der</strong>en gerichtet ist. Je<br />

<strong>nach</strong>dem, welches Rechtsgut betroffen ist, wird <strong>der</strong> objektive Normverstoss unterschiedlich<br />

definiert.<br />

97<br />

BGE 119 II 127, 128 f. (Erw. 3); BGE 122 III 176, 192 (Erw. 7b), statt vieler REY,<br />

N 670 ff., m.w.H.<br />

98 BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4b).<br />

99 REY, N 670.<br />

31<br />

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