Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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Kapitel 2: Die Objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
Kapitel 2: DIE OBJEKTIVE WIDERRECHTLICHKEITS-<br />
THE<strong>OR</strong>IE<br />
1 Übersicht und Definition<br />
1.1 Objektiver Normverstoss als Ausgangspunkt<br />
Die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie wird von <strong>der</strong> herrschenden Lehre und<br />
Rechtsprechung abgelehnt und es wird <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
zur Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Handlungen <strong>der</strong> Vorzug<br />
gegeben: 97<br />
„Da<strong>nach</strong> ist die Schadenszufügung wi<strong>der</strong>rechtlich, wenn<br />
sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst,<br />
sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt<br />
(Erfolgsunrecht) o<strong>der</strong> eine reine Vermögensschädigung<br />
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt<br />
wird (Verhaltensunrecht). Die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />
liegt im objektiven Normverstoss und entfällt, wenn ein<br />
Rechtfertigungsgrund vorliegt.“ 98<br />
Bei <strong>der</strong> objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie ergibt sich somit die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />
aus <strong>der</strong> Verletzung einer Verhaltensvorschrift, d.h. einem Verhaltensverbot<br />
o<strong>der</strong> -gebot des objektiven Rechts. 99 Die objektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />
zeichnet sich dadurch aus, dass sie unterscheidet, ob die Verletzungshandlung<br />
gegen ein sogenanntes absolutes Recht, wie Leib und Leben, Eigentum o<strong>der</strong> das<br />
Persönlichkeitsrecht, o<strong>der</strong> aber gegen das Vermögen eines an<strong>der</strong>en gerichtet ist. Je<br />
<strong>nach</strong>dem, welches Rechtsgut betroffen ist, wird <strong>der</strong> objektive Normverstoss unterschiedlich<br />
definiert.<br />
97<br />
BGE 119 II 127, 128 f. (Erw. 3); BGE 122 III 176, 192 (Erw. 7b), statt vieler REY,<br />
N 670 ff., m.w.H.<br />
98 BGE 116 Ib 367, 374 (Erw. 4b).<br />
99 REY, N 670.<br />
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