Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen
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5 Fazit<br />
Abwägen <strong>der</strong> beteiligten Interessen zu begründen, begrüssenswert. Aus Gründen<br />
<strong>der</strong> Rechtssicherheit und um <strong>der</strong> Präventionsfunktion des Haftpflichtrechts <strong>nach</strong>zukommen,<br />
ist jedoch die Herausbildung typischer Rechtfertigungssituationen<br />
wünschenswert.<br />
Problematisch ist hingegen <strong>der</strong> Ansatz, dem Schädiger den Nachweis <strong>der</strong> Rechtmässigkeit<br />
seines Verhaltens aufzulasten, statt vom Geschädigten den Nachweis<br />
<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit zu verlangen. 95 In einem liberalen Rechtssystem wird die<br />
Freiheit des Einzelnen vermutet. Es hat deshalb nicht <strong>der</strong> Verursacher einer Schädigung<br />
zu beweisen, dass er ein Recht zu handeln hatte, son<strong>der</strong>n es ist vielmehr an<br />
<strong>der</strong> Person, die sich als geschädigt betrachtet, zu beweisen, dass die Schädigung<br />
rechtswidrig ist. 96 Trägt <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast, besteht zudem eine Kongruenz<br />
von Rechtsschutzinteresse und Beweispflicht. Derjenige, <strong>der</strong> einen Anspruch<br />
durchsetzen will, soll auch die Erfüllung <strong>der</strong> entsprechenden Anspruchsgrundlagen<br />
beweisen müssen.<br />
95 Vgl. aber WIDMER, Anwaltspraxis, N 2.21, 2.46; ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 117 f.<br />
96 DESCHENAUX/TERCIER, § 6 N 11; ERLÄUTERNDER BERICHT, S. 96.<br />
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