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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 1: Die Subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

1.2 Elemente <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie<br />

Auch wenn die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie primär auf die Prüfung von<br />

Rechtfertigungsgründen ausgerichtet ist, 11 darf nicht ausser Acht gelassen werden,<br />

dass zunächst die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eines schädigenden Verhaltens feststehen<br />

muss, bevor sich die Prüfung von Rechtfertigungsgründen aufdrängt. 12 Was nicht<br />

wi<strong>der</strong>rechtlich ist, soll auch nicht gerechtfertigt werden müssen.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie bestimmen die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

entwe<strong>der</strong> <strong>nach</strong> dem Erfolg (Erfolgsunrecht) o<strong>der</strong> <strong>nach</strong> dem Verhalten<br />

(Verhaltensunrecht). Im Folgenden wird deshalb zwischen <strong>der</strong> verhaltensbezogenen<br />

subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie und <strong>der</strong> erfolgsbezogenen subjektiven<br />

Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie unterschieden. 13<br />

1.2.1 Exkurs: Abgrenzung von Verhaltensunrecht und Erfolgsunrecht<br />

In <strong>der</strong> Literatur und Rechtsprechung werden die Bezeichnungen Verhaltensunrecht<br />

und Erfolgsunrecht bisweilen als Synonyme für Schutznormtheorie und die Erfolgsunrechtstheorie<br />

verwendet. Dies ist ungenau, weil diese Bezeichnungen nur<br />

den Ansatz zur Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit bezeichnen und nicht die entsprechende<br />

Theorie selbst.<br />

Beim Verhaltensunrecht bestimmt sich die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst aufgrund einer<br />

Bewertung des Schädigerverhaltens. Dies ist bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie <strong>der</strong> Fall,<br />

da Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit erst dann vorliegt, wenn das Verhalten des Schädigers gegen<br />

Gebote und Verbote verstösst. Aber auch an<strong>der</strong>e Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien, so<br />

etwa die Sorgfaltspflichttheorie und die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie,<br />

basieren auf diesem Ansatz. Zum Verhaltensunrecht im weiteren Sinne sind auch<br />

Rechtfertigungsgründe zu zählen, da auch hier das Verhalten des Schädigers einer<br />

Prüfung unterzogen wird.<br />

11<br />

GABRIEL, N 303.<br />

12<br />

OFTINGER/STARK II/1, § 16 N 224 (Fn. 318), m.w.H.<br />

13<br />

Vgl. ROBERTO, Deliktsrechtlicher Schutz, S. 518, betr. Unterscheidung zwischen erfolgsbezogenen<br />

und verhaltensbezogenen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorien.<br />

7<br />

17<br />

18<br />

19<br />

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