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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Zusammenfassung<br />

• Die Schutznormtheorie befasst sich primär mit reinen Vermögensschäden.<br />

Eine vermögensschädigende Handlung ist dem<strong>nach</strong> nur wi<strong>der</strong>rechtlich,<br />

wenn mit <strong>der</strong> Handlung zugleich gegen eine Schutznorm verstossen wird.<br />

Schutznormen können aus sämtlichen Bereichen des geschriebenen und<br />

ungeschriebenen Rechts stammen. Die Schutznormtheorie führt zu einer<br />

gewissen Parallelität zwischen dem Haftpflichtrecht und <strong>der</strong> übrigen<br />

Rechtsordnung. Was <strong>der</strong> Gesetzgeber bereits für das <strong>St</strong>raf- o<strong>der</strong> Verwaltungsrecht<br />

als verboten o<strong>der</strong> unzulässig erklärt hat, soll zugleich im Haftpflichtrecht<br />

als wi<strong>der</strong>rechtlich gelten. Indessen ist das geschriebene Recht<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage, sämtlichen Haftungsbedürfnissen gerecht zu werden, da<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber nur punktuell Recht setzen kann. Das Aufstellen ungeschriebener<br />

Schutznormen durch den Richter bietet bis zu einem gewissen<br />

Grad Abhilfe. Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie ist das Verhältnis von Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden problematisch. Wird ein objektivierter<br />

Verschuldensbegriff angewandt, wird im Grunde das Schädigerverhalten<br />

sowohl bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch beim Verschulden <strong>nach</strong> denselben<br />

(o<strong>der</strong> zumindest ähnlichen) objektiven Kriterien geprüft. Dies ist<br />

systematisch und theoretisch unerwünscht.<br />

Sorgfaltspflichttheorie<br />

In <strong>der</strong> Lehre finden sich vermehrt <strong>St</strong>immen, welche eine Sorgfaltspflichttheorie<br />

vertreten. Eine Handlung soll dem<strong>nach</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich sein, wenn sie gegen eine<br />

objektive Verhaltenspflicht, sprich Sorgfaltspflicht, verstösst. Bereits die Bestimmung<br />

des <strong>Begriff</strong>s Sorgfalt ist problematisch. So lassen sich Sorgfaltspflichten<br />

sowohl empirisch über das Durchschnittsverhalten bestimmen, aus dem Gesetz<br />

ableiten o<strong>der</strong> aber aufgrund des Einzelfalls vom Richter aufstellen. Je <strong>nach</strong> Vorgehensweise<br />

wird dabei jedoch das Haftungsrisiko einseitig zulasten des Geschädigten<br />

o<strong>der</strong> zulasten des Schädigers verlagert. Die Prüfung <strong>der</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />

bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit verwischt zudem die Grenze zwischen Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

und Verschulden und führt zu einigen Abgrenzungsproblemen. Wird die<br />

Sorgfalt bereits bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit geprüft, stellt sich die Frage, was noch<br />

beim Verschulden zu prüfen ist. Teilweise wird vorgeschlagen, das Verschulden<br />

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