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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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3 Definition des Verschuldens<br />

ben sein. So vermag vielleicht ein Kind die Gefahr eines Feuers beim Spiel mit<br />

<strong>St</strong>reichhölzern zu erkennen, hingegen nicht die Gefahr, die durch das Lösen einer<br />

Schraube an einem <strong>St</strong>romleitungsmast entsteht, <strong>der</strong> deswegen in einem <strong>St</strong>urm<br />

umstürzt. Die Urteilsunfähigkeit bestimmt sich deswegen immer bezogen auf die<br />

schädigende Tätigkeit und die kognitiven und intellektuellen Eigenschaften des<br />

Schädigers im Zeitpunkt <strong>der</strong> schädigenden Handlung. 542 Dementsprechend lassen<br />

sich auch keine abschliessenden Kriterien aufstellen, wann die Urteilsfähigkeit zu<br />

bejahen o<strong>der</strong> zu verneinen ist, hingegen lassen sich aus <strong>der</strong> Kasuistik entsprechende<br />

Hinweise entnehmen. 543<br />

3.3.3 Vorsatz<br />

a) Erkenntnissicherheit und Vermeidungssicherheit<br />

Der Vorsatz kann als wissentliche und willentliche Schädigung definiert werden,<br />

d.h. als Begehen <strong>der</strong> Tat in Voraussicht des Erfolges mit <strong>der</strong> Vorstellung <strong>der</strong> Kausalität<br />

des Tuns o<strong>der</strong> Unterlassens. 544 Der Vorsatz setzt sich aus einer intellektuellen<br />

(Wissen) und einer voluntativen Komponente (Willen) zusammen. Der vorsätzlich<br />

handelnde Schädiger erkennt den Kausalablauf und will in Kenntnis <strong>der</strong> Schadensmöglichkeit<br />

sein Verhalten fortsetzen.<br />

Mit <strong>der</strong> Vermeidungssicherheit wird zum Ausdruck gebracht, dass <strong>der</strong> Schädiger<br />

aufgrund <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Lage ohne weiteres sein Verhalten hätte än<strong>der</strong>n können.<br />

Hat <strong>der</strong> Schädiger den Kausalablauf zwar erkannt, konnte er aber trotz dieser Erkenntnis<br />

nicht handeln, wird in <strong>der</strong> Regel Handlungsunfähigkeit vorliegen. 545<br />

542<br />

HONSELL, § 6 N 8; vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 118.<br />

543<br />

Zusammenstellungen <strong>der</strong> Kasuistik finden sich in <strong>der</strong> Lehre. Für Urteilsunfähigkeit<br />

wegen Kindesalter vgl. OFTINGER/STARK I, § 5 N 120 ff., mit Hinweisen auf weitere<br />

Zusammenstellungen.<br />

544<br />

OFTINGER/STARK I, § 5 N 44.<br />

545 Vgl. Rz. <strong>41</strong>9 f.<br />

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