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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

<strong>der</strong>rechtlichkeit für die Ausübung von Defensivansprüchen des (potenziell) Geschädigten<br />

problematisch. 405<br />

4 Fazit<br />

Die Sorgfaltspflichttheorie lässt sich als Weiterentwicklung <strong>der</strong> Schutznormtheorie<br />

betrachten, wobei die massgebenden Verhaltenspflichten über Sorgfaltspflichten<br />

statt Schutznormen bestimmt werden. Gerade bei gesetzlich fixierten Sorgfaltspflichten<br />

und bei richterlich bestimmten Sorgfaltspflichten ist <strong>der</strong> Unterschied<br />

zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Schutznormen nur gering. Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

zeichnet sich indessen dadurch aus, dass sie auf die willkürliche<br />

Unterscheidung zwischen Schäden an absoluten Rechten und Schäden am Vermögen<br />

verzichtet und die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit anhand eines einzigen Massstabs, <strong>der</strong><br />

Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und unabhängig vom Erfolgseintritt,<br />

beurteilt. Im Unterschied zur objektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie kann daher auf<br />

einen zweigeteilten Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitsbegriff verzichtet werden.<br />

Eine wesentliche Kritik an <strong>der</strong> Sorgfaltspflichttheorie muss indessen lauten, dass je<br />

<strong>nach</strong> gewähltem Sorgfaltsbegriff das Ziel des Haftpflichtrechts, einen wertenden<br />

Ausgleich wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Interessen herzustellen, verfehlt wird. 406 Wird etwa zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Sorgfalt auf das Durchschnittsverhalten des Verkehrskreises des<br />

Schädigers abgestellt, wird damit einseitig den Interessen des Schädigers Rechnung<br />

getragen. 407 Die Berücksichtigung des Durchschnittsverhaltens gründet in <strong>der</strong><br />

fehlerhaften Annahme, dass das durchschnittliche Verhalten stets <strong>der</strong> Norm, d.h.,<br />

dem gesellschaftlich akzeptierten Verhalten, entspricht. Das durchschnittliche<br />

Verhalten spiegelt jedoch nicht die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft als Ganzes wi<strong>der</strong>,<br />

son<strong>der</strong>n nur die Son<strong>der</strong>interessen des Schädigers respektive des Verkehrskreises,<br />

dem er angehört.<br />

405 Vgl. Rz. 288 ff.<br />

406 GIGER, S. 395; PERRIG, S. 327; SCHWENZER, N 22.20; FLEMING, S. 6.<br />

407 Vgl. Rz. 288 ff.<br />

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