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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

Beweislosigkeit. Dieses zusätzliche Haftungsrisiko wirkt auf die wirtschaftliche<br />

und persönliche Entfaltung des Schädigers lähmend.<br />

4 Beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsprobleme<br />

4.1 Abgrenzung von Sorgfaltspflicht und Rechtfertigungsgrund<br />

Nach GABRIEL gilt für die subjektive Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie <strong>der</strong> objektivierte<br />

Verschuldensbegriff. 72 Eine ungerechtfertigte Schädigung ist deshalb erst dann<br />

ersatzpflichtig, wenn <strong>der</strong> Schädiger eine objektiv bestimmte Verhaltenspflicht<br />

(objektive Sorgfaltspflicht) verletzt hat. Wie bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie dargelegt<br />

wird, erschwert <strong>der</strong> objektivierte Verschuldensbegriff jedoch die Abgrenzung des<br />

Verschuldens von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. 73<br />

Sowohl bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit als auch beim Verschulden prüft <strong>der</strong> Richter das<br />

Verhalten und die konkreten Umstände des Sachverhalts. Das durchschnittliche<br />

Verhalten dürfte in <strong>der</strong> Regel auch gerechtfertigt sein, und ein rechtmässiges Verhalten<br />

wird auch in <strong>der</strong> Regel mit einem sorgfältigen Handeln gleichzusetzen<br />

sein. 74 Umgekehrt muss aber gelten, dass ein unsorgfältiges Verhalten nie gerechtfertigt<br />

werden kann.<br />

Bei <strong>der</strong> Schutznormtheorie stellt die doppelte Prüfung des Verhaltens sowohl beim<br />

Verschulden als auch bei <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit eine unnötige, aber letztlich unschädliche<br />

Verdoppelung dar, 75 da <strong>der</strong> Geschädigte die Beweislast für Verschulden<br />

und Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit trägt. Bei <strong>der</strong> subjektiven Wi<strong>der</strong>rechtlichkeitstheorie hat<br />

<strong>der</strong> Geschädigte hingegen nur das Verschulden zu beweisen, <strong>der</strong> Schädiger aber<br />

das Fehlen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit. Sind jedoch sorgfältiges und gerechtfertigtes<br />

Verhalten einerlei, müssen Schädiger und Geschädigter im Grunde dasselbe <strong>nach</strong>weisen.<br />

Dies macht aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn.<br />

72 GABRIEL, N 660.<br />

73 Vgl. Rz. 219 ff.<br />

74 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 80.<br />

75 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 231.<br />

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