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Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR - Universität St.Gallen

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Kapitel 3: Die Sorgfaltspflichttheorie<br />

ten <strong>der</strong> Skiliftbetreiber gehören etwa die Polsterung von Hin<strong>der</strong>nissen, die Markierung<br />

von Pistenrän<strong>der</strong>n und die Pistenkontrolle, 353 wobei die Skiliftbetreiber für<br />

die Kosten dieser Massnahmen aufzukommen haben. Verzichtet nun <strong>der</strong> Grossteil<br />

<strong>der</strong> Skiliftbetreiber aus Kostengründen auf diese Massnahmen, handeln sie weiterhin<br />

sorgfältig, da sie dem durchschnittlichen Verhalten ihres Verkehrskreises entsprechen.<br />

Sie sparen damit die Kosten <strong>der</strong> Schutzmassnahmen ein, ohne einem<br />

höheren Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein. 354 Dass dadurch das Unfallrisiko für die<br />

Skifahrer steigt, ist für den Betreiber finanziell gesehen irrelevant, da er hierfür<br />

nicht einzustehen hat. Der Skifahrer respektive dessen Versicherung haben den<br />

Schaden zu tragen. Dieser Ausgang ist inadäquat, da die Skiliftbetreiber am besten<br />

in <strong>der</strong> Lage sind, Gefahrenstellen zu erkennen und zu sichern. Gerade aus gesamtgesellschaftlicher<br />

Sicht ist es erwünscht, dass <strong>der</strong>jenige haftet, <strong>der</strong> den Schaden<br />

möglichst kosteneffektiv vermeiden könnte. 355 Zudem verursacht je<strong>der</strong> Schaden<br />

auch Transaktionskosten, 356 weshalb es aus gesamtgesellschaftlicher Sicht anzustreben<br />

ist, das Schädigungspotenzial möglichst gering zu halten. 357<br />

Ein Sorgfaltsbegriff, <strong>der</strong> sich einzig <strong>nach</strong> dem Durchschnittsverhalten richtet, bietet<br />

zu viel Raum, sodass die betroffenen Verkehrskreise den für sie massgeblichen<br />

Sorgfaltsstandard bestimmen können. Er richtet sich damit einseitig <strong>nach</strong> den In-<br />

353 Exemplarisch für die <strong>nach</strong> herrschen<strong>der</strong> Rechtsprechung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten,<br />

vgl. BGE 121 III 358, 360 (Erw. 4a): „Es ist allgemein anerkannt, dass<br />

Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Skipisten erstellen und diese für den Skilauf<br />

öffnen, grundsätzlich verpflichtet sind, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts-<br />

und Schutzmassnahmen vorzukehren [...] auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst<br />

sorgen [...] festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume, aus<br />

dem Pistenbereich zu entfernen o<strong>der</strong> durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen)<br />

zu sichern.“<br />

354 Vgl. SCHÄFER/OTT, S. 202 f.: Interessengruppen können aber auch die Sicherheitsstandards<br />

zu hoch ansetzen, um etwa Konkurrenten aus an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n vom heimischen<br />

Markt auszuschliessen. In beiden Fällen, d.h., wenn die <strong>St</strong>andards zu hoch o<strong>der</strong> zu<br />

niedrig angesetzt werden, kann dies zu Effizienzverlusten führen.<br />

355 Theorie vom cheapest cost avoi<strong>der</strong>, vgl. HONSELL, § 1 N 74; SAILER, S. 175.<br />

356 SCHÄFER/OTT, S. 140.<br />

357 ROBERTO, Haftpflichtrecht, N 33.<br />

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