„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net
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Grundlagen der Hexenprozesse 12<br />
die auf dem 4. Laterankonzil 1215 für die kirchliche Gerichtsbarkeit sanktioniert wurde.<br />
54 Im Gegensatz zum Akkusationsverfahren, das ein Parteiverfahren auf Antrag des<br />
Geschädigten darstellte, stand beim Inquisitionsverfahren die Idee einer rationalen<br />
Wahrheitsermittlung von Amts wegen im Vordergrund. Dies hatte zur Folge, dass die<br />
alten formalen Beweise (wie der Gottesbeweis) ihre Gültigkeit verloren und auf dem<br />
Laterankonzil von 1215 ausdrücklich verboten wurden. 55 An deren Stelle traten Zeugenaussagen<br />
und vor allem das Geständnis des Angeklagten. Ein Geständnis war jedoch<br />
in vielen Fällen mittels einer einfachen Befragung nicht zu erreichen, weshalb Papst<br />
Innozenz IV. in seiner Bulle Ad extirpanda 1252 die Verwendung der Folter in gerichtlichen<br />
Verfahren erlaubte. 56<br />
In die deutschen Territorien gelangte das kanonische Recht und die neue Verfahrensform<br />
des Inquisitionsprozesses über die kirchliche Gerichtsbarkeit, vor der seit dem<br />
Mittelalter alle Verfahren geführt wurden, von denen Angehörige des Klerus oder Einrichtungen<br />
der Kirche selbst betroffen waren. Da vielfach aber zugleich Personen oder<br />
Institutionen aus dem weltlichen Bereich in die Verfahren involviert waren, drang das<br />
kirchliche Recht zunehmend in den weltlichen Bereich vor. 57 Trusen betrachtet dies als<br />
Auslöser für die Verwissenschaftlichung des Rechts in den deutschen Territorien:<br />
Nun brauchen auch Städte und Fürsten ausgebildete Juristen, um bei ihren<br />
Auseinandersetzungen mit geistlichen Institutionen und Personen durch sie Hilfe zu<br />
bekommen. 58<br />
Der Einzug des gelehrten Rechts in den weltlichen Bereich erfolgte also nicht mittels<br />
einer gesetzlichen Verordnung, sondern vielmehr über einzelne Personen, die kanonisches<br />
oder auch römisches Recht an einer Universität studiert hatten und von Städten<br />
oder Fürsten angestellt wurden. 59 Somit muss die Rezeption des gelehrten Rechts, also<br />
die Übernahme römisch-kanonischer Rechtsvorstellungen, als allmähliches Einsickern<br />
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sowie Jerouschek 1992, 333–360.<br />
Vgl. Trusen 1988, 213f.<br />
Vgl. ebd. 1984, 55.<br />
Vgl. Behringer 2000, 73. Zur Bedeutung der Folter für die Hexenprozesse vgl. Trusen 1984, 33–69.<br />
Vgl. Laufs 1996, 56.<br />
Vgl. Trusen 1984, 57.<br />
Die Forschung geht jedoch davon aus, dass nur wenige dieser Juristen ein abgeschlossenes Studium<br />
vorweisen konnten. So schreibt Laufs (1996, 70) beispielsweise: „Eine große Gruppe stellten die<br />
Halbstudierten, die einige Jahre Vorlesungen gehört hatten und aus sozialen oder wirtschaftlichen<br />
Gründen zu einem Vollstudium oder zum Doktorgrad nicht gelangen, sich aber gleichwohl dem Juristenstand<br />
zurechnen konnten.“