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„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net

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Wiedergabeformen 71<br />

Das Protokoll aus Leipzig von 1640 gehört zu den wenigen Protokollen, die – entsprechend<br />

den zeitgenössischen Idealvorstellungen – durchgängig nach Artikeln gegliedert<br />

sind. Auf eine kurze Einleitung, in der der Zweck der folgenden Frageartikel (Inquisitional<br />

articul contra, S. 300, Z. 2f.) und der Name und Wohnort der Angeklagten<br />

genannt werden, folgen in diesem Protokoll nummeriert die einzelnen Frageartikel.<br />

Diese werden in indirekter Rede wiedergegeben. 312 Nach der Auflistung der<br />

Frageartikel leitet wiederum eine kurze Erläuterung (Der <strong>gefangene</strong>n Magrithen Petzschin<br />

gütliche außage ad Inquisitionales, S. 302, Z. 104–106) in den folgenden<br />

Teil mit den Aussagen der Angeklagten über. Die Aussagen sind entsprechend der Frageartikel<br />

nummeriert und gegliedert (ad 1, ad 2 usw.). Jedem Antwortartikel ist die<br />

Redeeineinleitung sagt vorangestellt, wodurch die Aussagen klar gekennzeich<strong>net</strong> sind.<br />

Die Wiedergabe erfolgt wiederum durchgehend in indirekter Rede bis auf die Verneinung<br />

einiger Fragen durch die Angeklagte, die in direkter Rede beziehungsweise in Berichtform<br />

durch den Protokollanten wiedergegeben werden (zum Beispiel: Sie Weiß<br />

nichts daruon., S. 306, Z. 296). Bis auf diese Zusammenfassungen sowie die kurze Einleitung<br />

und Überleitung gibt es keine Berichte, Kommentare oder Wertungen des<br />

Schreibers. Auch im Protokoll aus Rosenfeld von 1603 sind die Aussagen der Angeklagten<br />

entsprechend der Frageartikel nummeriert und gegliedert und in indirekter Rede<br />

wiedergegeben (hier allerdings ohne Redeeinleitungen). Anders als im Protokoll aus<br />

Leipzig werden in diesem Protokoll die Aussagen vom Protokollanten aber durch Ergänzungen<br />

in der Marginalspalte zumindest teilweise in Frage gestellt. So werden dort<br />

etwa anders lautende Zeugenaussagen den Aussagen der Angeklagten gegenübergestellt<br />

(zum Beispiel: Diß Jacob Schielinß wüttib sagt, es seyen Ihr verndt zwuo Rothe küehen<br />

kranck | word+, S. 402, Z. 202–204) und es werden abweichende Äußerungen der Angeklagten<br />

beim zweiten Verhördurchgang aufgeführt (zum Beispiel: Ist disen auch nit<br />

mehr gestendig., S. 407, Z. 392f.). Die Ergänzungen in der Marginalspalte sind zwar<br />

optisch klar von den Aussagen abgegrenzt. Nach den Vorschriften zur Protokollführung<br />

müssen sie dennoch als problematisch betrachtet werden, da sie Aussagen und Handlungen<br />

verzeichnen, die eben nicht während des protokollierten Verhörs erfolgt sind<br />

(sondern davor beziehungsweise danach).<br />

Wie in den Protokollen aus Leipzig und Rosenfeld sind im Protokoll aus Göttingen von<br />

1649 die Antworten nach den Frageartikeln gegliedert (ad 1, ad 2 usw.). Dieses Proto-<br />

312 Weitergehende Ausführungen zu den verwendeten Arten von Redewiedergaben folgen ab Seite 82.

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