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„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net

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Wiedergabeformen 81<br />

damit zusammen, dass die zeitgenössischen Gerichtsordnungen nicht explizit die Wiedergabe<br />

von Reden der Gerichtsangehörigen vorschreiben. 342<br />

2.2 Markierung von Redewiedergaben<br />

Die Forderung der Rechtsfakultäten, die Verhörprotokolle streng nach Frage- und Antwortartikeln<br />

zu gliedern, machte die Markierung der Redewiedergaben nur in sehr beschränktem<br />

Maß erforderlich. Dementsprechend wird beispielsweise im Protokoll aus<br />

Leipzig von 1640 nur jedem Antwortartikel einmal sagt als Redeeinleitung vorangestellt.<br />

Wie die Untersuchung zur Textorganisation der Protokolle gezeigt hat, stellt die<br />

klare Gliederung nach Frage- und Antwortartikeln jedoch eher eine Idealvorstellung<br />

dar, die nur in wenigen der untersuchten Protokolle verwirklicht wird. 343 In den meisten<br />

Protokollen werden dagegen die Redewiedergaben mit den anderen Elementen mehr<br />

oder weniger stark verwoben, so dass die Markierung der Aussagewiedergaben für die<br />

Zuordnung eine wichtige Rolle spielt. In diesen Protokollen sind die Redeeinleitungen,<br />

die die Aussagewiedergaben markieren, häufig mit in den Protokolltext eingebunden.<br />

So heißt es zum Beispiel im Protokoll aus Ostrau von 1628:<br />

Jedoch beken<strong>net</strong> sie, das ⏐sie+ alle vier<br />

wehren derselben ein 3. 4. Auch<br />

wohl 5. von ihr gegangen vnd gezeuget<br />

wordenn. 344<br />

Mit der Einbindung der Redeeinleitung konnte der Schreiber, wie das Zitat zeigt, die<br />

folgende Wiedergabe in einen bestimmten Kontext zum übrigen Protokoll stellen (im<br />

zitierten Beispiel wird etwa durch jedoch ein Gegensatz zur vorherigen Aussage hervorgehoben).<br />

In den untersuchten Protokollen werden zudem sehr unterschiedliche<br />

Verben als Redeeinleitungen genutzt. Eine weitgehend neutrale Markierung der Sprechakte<br />

stellen Verben wie sagen, das in 27 Protokollen verwendet wird sowie berichten,<br />

das immerhin in sieben Protokollen auftritt, dar. 345 Auf der anderen Seite werden Re-<br />

342 Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass auch die moderne Strafprozessordnung keine<br />

derartige Forderung enthält. Allerdings wird in den Kommentaren ausdrücklich zur Verzeichnung der<br />

Fragen geraten (vgl. etwa Rieß 2004, 395).<br />

343 Vgl. die Untersuchung zur Zurückweisung von Protokollen im dritten Kapitel (Seite 41–47).<br />

344 Macha [et al.] 2005, 314.<br />

345 Bei der Zählung wurden nur die Einleitungen zu Redewiedergaben ersten Grades berücksichtigt, da<br />

bei Redeeinleitungen innerhalb von Aussagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Protokollführer<br />

nur die Worte der Angeklagten wiedergegeben hat. Zum Bedeutungsumfang der einzelnen Verben<br />

vgl. die entsprechenden Einträge im DWB oder auch die Untersuchungen von Topalović 2003,<br />

170–174. Im Unterschied zur Untersuchung von Topalović, die die Verwendung des Verbs berichten<br />

vor allem als Redeeinleitung zu Redewiedergaben von Gerichtsangehörigen und Zeugen feststellt

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