„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net
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Zum frühneuzeitlichen Protokollbegriff 31<br />
Protokollierung erreicht werden soll, steht in der Carolina entsprechend ihrer Ausrichtung<br />
auf peinliche Gerichtsverfahren die praktische Nutzbarkeit in juristischen Prozessen<br />
im Mittelpunkt (damit auff solch formliche gründtliche beschreibung stattlich vnd<br />
sicherlich geurtheylt, oder wo es nott thun würde, darauß nach aller notturfft geradtschlagt<br />
werden möge). Wie in der Reichsnotariatsordnung sollen die Aufzeichnungen<br />
auf den sinnlichen Wahrnehmungen des Protokollanten beruhen. Die Carolina fordert<br />
sogar eine schriftliche Bestätigung, dass der Schreiber solchs alles gehört [...] hab.<br />
Aber nicht nur der Hörsinn des Schreibers ist gefragt, sondern wie Artikel 71 verdeutlicht<br />
auch dessen visuelle Wahrnehmung. So soll der Gerichtsschreiber zusammen mit<br />
dem Richter und zwei ausgewählten Schöffen beim Verhör prüfen,<br />
ob der zeug inn seiner sage würd wanckelmütig vnd vnbestendig erfunden, solch<br />
vmbstende, vnd wie er den zeugen inn eusselichen geberde vermerckt zu dem handel<br />
auffschreiben. 146<br />
Im Unterschied zur Reichsnotariatsordnung wird hier der Schreiber ausdrücklich dazu<br />
ermutigt, nicht nur die Beschreibung von Gebärden, sondern eine – wenn auch stark<br />
beschränkte – eigene Deutung des Verhaltens der Angeklagten mit in das Protokoll aufzunehmen.<br />
Damit erhält er eine Position, die über die des neutralen Zeugen im Sinn der<br />
RNO hinausgeht. Neben der Bindung der Protokollführung an die sinnliche Wahrnehmung,<br />
fordert die Carolina, dass die Mitschrift fleissig erfolgen soll. Schwartzenbachs<br />
Wörterbuch Synonyma, dessen erste Ausgabe nur rund 20 Jahre nach der CCC entstanden<br />
ist, enthält eine Reihe verschiedener Synonyme zum Begriff fleissig, von denen vor<br />
allem die folgenden auf die Protokollführung anwendbar erscheinen: Empsig, sorgsamlich,<br />
ernstlich und treuwlich. 147 Der Fleißbegriff scheint hiermit deutlich weiter gefasst<br />
zu sein, als es manche der heutigen Worterklärungen vermuten lassen. 148 In Artikel 189<br />
findet sich im Gegensatz zur Reichsnotariatsordnung ein Hinweis auf die erforderliche<br />
juristische Überformung der Aussagen: Die Wiedergabe soll libels weiß, also „aktenmäßig“,<br />
erfolgen. 149 Für die Verwahrung und Verlesung dieser Akten ist der Schreiber<br />
zuständig, der gleichzeitig – wie nach den Bestimmungen der Reichsnotariatsordnung –<br />
146 Schroeder 2000, 56 [Art. 71].<br />
147 Schwartzenbach, Ausgabe 1564, 39 [v], zit. n. Faksimileabdruck bei Haß, 1986, [o.S./Anhang].<br />
148 Schroeder beispielsweise setzt den Begriff fleissig in seinen Erläuterungen zur Carolina mit der Bedeutung<br />
des Begriffs „sorgfältig“ im modernen Verständnis gleich. Vgl. z. B. ebd. 2000, 190 [Erläuterung<br />
zu Art. 189].<br />
149 Vgl. dazu Schroeder 2000, 190 [Erläuterung zu Art. 189].