17.11.2013 Aufrufe

„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net

„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net

„Die gefangene leugknet alles“ - Historicum.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zum frühneuzeitlichen Protokollbegriff 31<br />

Protokollierung erreicht werden soll, steht in der Carolina entsprechend ihrer Ausrichtung<br />

auf peinliche Gerichtsverfahren die praktische Nutzbarkeit in juristischen Prozessen<br />

im Mittelpunkt (damit auff solch formliche gründtliche beschreibung stattlich vnd<br />

sicherlich geurtheylt, oder wo es nott thun würde, darauß nach aller notturfft geradtschlagt<br />

werden möge). Wie in der Reichsnotariatsordnung sollen die Aufzeichnungen<br />

auf den sinnlichen Wahrnehmungen des Protokollanten beruhen. Die Carolina fordert<br />

sogar eine schriftliche Bestätigung, dass der Schreiber solchs alles gehört [...] hab.<br />

Aber nicht nur der Hörsinn des Schreibers ist gefragt, sondern wie Artikel 71 verdeutlicht<br />

auch dessen visuelle Wahrnehmung. So soll der Gerichtsschreiber zusammen mit<br />

dem Richter und zwei ausgewählten Schöffen beim Verhör prüfen,<br />

ob der zeug inn seiner sage würd wanckelmütig vnd vnbestendig erfunden, solch<br />

vmbstende, vnd wie er den zeugen inn eusselichen geberde vermerckt zu dem handel<br />

auffschreiben. 146<br />

Im Unterschied zur Reichsnotariatsordnung wird hier der Schreiber ausdrücklich dazu<br />

ermutigt, nicht nur die Beschreibung von Gebärden, sondern eine – wenn auch stark<br />

beschränkte – eigene Deutung des Verhaltens der Angeklagten mit in das Protokoll aufzunehmen.<br />

Damit erhält er eine Position, die über die des neutralen Zeugen im Sinn der<br />

RNO hinausgeht. Neben der Bindung der Protokollführung an die sinnliche Wahrnehmung,<br />

fordert die Carolina, dass die Mitschrift fleissig erfolgen soll. Schwartzenbachs<br />

Wörterbuch Synonyma, dessen erste Ausgabe nur rund 20 Jahre nach der CCC entstanden<br />

ist, enthält eine Reihe verschiedener Synonyme zum Begriff fleissig, von denen vor<br />

allem die folgenden auf die Protokollführung anwendbar erscheinen: Empsig, sorgsamlich,<br />

ernstlich und treuwlich. 147 Der Fleißbegriff scheint hiermit deutlich weiter gefasst<br />

zu sein, als es manche der heutigen Worterklärungen vermuten lassen. 148 In Artikel 189<br />

findet sich im Gegensatz zur Reichsnotariatsordnung ein Hinweis auf die erforderliche<br />

juristische Überformung der Aussagen: Die Wiedergabe soll libels weiß, also „aktenmäßig“,<br />

erfolgen. 149 Für die Verwahrung und Verlesung dieser Akten ist der Schreiber<br />

zuständig, der gleichzeitig – wie nach den Bestimmungen der Reichsnotariatsordnung –<br />

146 Schroeder 2000, 56 [Art. 71].<br />

147 Schwartzenbach, Ausgabe 1564, 39 [v], zit. n. Faksimileabdruck bei Haß, 1986, [o.S./Anhang].<br />

148 Schroeder beispielsweise setzt den Begriff fleissig in seinen Erläuterungen zur Carolina mit der Bedeutung<br />

des Begriffs „sorgfältig“ im modernen Verständnis gleich. Vgl. z. B. ebd. 2000, 190 [Erläuterung<br />

zu Art. 189].<br />

149 Vgl. dazu Schroeder 2000, 190 [Erläuterung zu Art. 189].

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!