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Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

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ständige Amtsgericht (§ 3 Abs. 1 InsO) versucht nochmals e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

<strong>zwischen</strong> Gläubigern <strong>und</strong> Schuldnern zu erlangen. Es kann unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die Zustimmungen ablehnender Gläubiger<br />

ersetzen. Das gerichtliche Verfahren ist mit der Annahme des<br />

Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplans durch die Gläubiger bzw. durch die Zustimmungsersetzung<br />

beendet. Der Schuldner ist schuldenfrei, wenn er<br />

sich an die vere<strong>in</strong>barten Bed<strong>in</strong>gungen hält (Messner/ Hoffmeister<br />

1998:10). Allerd<strong>in</strong>gs gilt dies nur für die Forderungen, die im Schuldenverzeichnis<br />

aufgeführt s<strong>in</strong>d (§ 308 Abs. 3 InsO). Alle anderen Gläubiger<br />

haben weiterh<strong>in</strong> das Recht auf vollständige Begleichung der Schuld<br />

(Messner/ Hoffmeister 1998:121).<br />

Nimmt die Mehrheit der Gläubiger (sowohl Kopf- als auch Kapitalmehrheit)<br />

den Schuldenbere<strong>in</strong>igungsplan an, oder das Gericht kann die fehlende<br />

Zustimmung e<strong>in</strong>es widersprechenden Gläubigers ersetzen, führt<br />

dies zu e<strong>in</strong>em Beschluss des Gerichts (§ 308 InsO), der für alle Beteiligten<br />

b<strong>in</strong>dend ist. Sofern alle Schulden <strong>in</strong> diesem Plan aufgeführt s<strong>in</strong>d,<br />

ist der Schuldner nach Erfüllung dieser Verpflichtungen schuldenfrei.<br />

Erfolgt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung, wird das Verfahren der Insolvenzeröffnung, das<br />

bisher geruht hat (§ 306 (1) InsO), von Amts wegen wieder aufgenommen<br />

(§ 311 InsO).<br />

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