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Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

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waltung bisher die außergerichtliche E<strong>in</strong>igung, wenn Umsatzsteuerschulden<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d, dasselbe gilt bei Lohnsteuerschulden.<br />

Hoffnung weckt da die Nachricht, dass es <strong>in</strong> nächster Zukunft e<strong>in</strong>en<br />

R<strong>und</strong>erlass an alle F<strong>in</strong>anzämter geben soll, der zur großzügigeren<br />

Schuldenerlasspraxis auffordert.<br />

Auch e<strong>in</strong>ige Krankenkassen blockieren die außergerichtliche E<strong>in</strong>igung<br />

bzw. verlangen höhere Vergleichsquoten. Vor allem ehemals Selbständige<br />

haben Schulden bei Krankenkassen, weil sie die Sozialversicherungsbeiträge<br />

ihrer Arbeitnehmer nicht abgeführt haben. Meist handelt<br />

es sich nicht um e<strong>in</strong>e vorsätzliche Handlung, sondern die Banken sperren<br />

das Firmenkontokorrent oftmals genau dann, wenn die Überweisung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen sollten (Rettermayer<br />

2000). Mit der Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils macht sich der<br />

Selbständige jedoch nach § 266 a StGB strafbar. Die Vorschrift des<br />

§ 302 InsO führt dann dazu, dass diese Schulden bei der Erteilung der<br />

Restschuldbefreiung ausgenommen s<strong>in</strong>d, das heißt nach Ablauf der<br />

Wohlverhaltensperiode ist dieser Schuldner nicht schuldenfrei, sondern<br />

er muss die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge <strong>in</strong> vollem Umfang bezahlen.<br />

In solchen Fällen ist das Kosten/Nutzen-Verhältnis e<strong>in</strong>es gerichtlichen<br />

Verfahrens nur sehr schwer abzuschätzen.<br />

Diese negativen Erfahrungen stehen den Hoffnungen, die sich das<br />

B<strong>und</strong>esjustizm<strong>in</strong>isterium (1998:7) <strong>in</strong>sbesondere im Fall der gescheiterten<br />

Existenzgründer machte, entgegen. Dort erwartete man, dass „mit<br />

der InsO potentiellen Existenzgründern Mut zum Aufbruch <strong>in</strong> die Selbständigkeit<br />

gemacht wird, müssen sie doch im Falle e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen<br />

Scheiterns nicht mehr mit e<strong>in</strong>er quasi lebenslänglichen Schuldverstrickung<br />

rechnen“ (ebd.). Diese Erwartungen können nicht erfüllt<br />

werden, weil „das Restschuldbefreiungsverfahren im Gr<strong>und</strong>e genommen<br />

ganz auf den abhängig Beschäftigten zugeschnitten ist <strong>und</strong> die<br />

selbständig Tätigen mit e<strong>in</strong>er mehr als dürftigen 3zeiligen Sonderregelung<br />

bedacht wurden“ (Ahnert 1998:147).<br />

5.6.1.5 Fehlende F<strong>in</strong>anzierung von Schuldnerberatungsstellen<br />

Zu den genannten Schwierigkeiten gesellt sich noch die unsichere F<strong>in</strong>anzierung<br />

vieler Beratungsstellen. Die F<strong>in</strong>anzierung dieser Experten<br />

ist <strong>in</strong> vielen B<strong>und</strong>esländern bei weitem nicht ausreichend. Schlusslicht<br />

ist Baden-Württemberg mit e<strong>in</strong>er mageren Fallpauschale von 500,- DM<br />

für e<strong>in</strong>e außergerichtliche E<strong>in</strong>igung <strong>und</strong> 200,- DM für das gerichtliche<br />

Verfahren. Damit werden nicht e<strong>in</strong>mal die Verwaltungskosten gedeckt.<br />

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