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Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

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ens die falsche Verfahrensart gewählt wird, wäre e<strong>in</strong>e Lösung s<strong>in</strong>nvoll,<br />

die geeignet ist, die Ungewissheit beider Parteien (Gläubiger <strong>und</strong><br />

Schuldner) zu beseitigen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche Zuordnung zu sichern<br />

(Kohte/Ahrens/Grote <strong>1999</strong>:224f).<br />

5.6.1.4 Gläubigerverhalten<br />

Viele Gläubiger sche<strong>in</strong>en zunächst generell e<strong>in</strong>e außergerichtliche E<strong>in</strong>igung<br />

zu blockieren bzw. zeigen sich nicht kooperativ. Von manchen Beratungsstellen<br />

wird auch Unwissenheit von Gläubigern zum Thema<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenz festgestellt. Insbesondere die F<strong>in</strong>anzämter verh<strong>in</strong>dern<br />

oft e<strong>in</strong>e außergerichtliche E<strong>in</strong>igung, da sie an die Abgabenordnung<br />

(AO) geb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist e<strong>in</strong> (teilweiser) Billigkeitserlass<br />

der Schulden nach den §§ 163 <strong>und</strong> 227 AO möglich, wenn<br />

Erlassbedürftigkeit <strong>und</strong> Erlasswürdigkeit festzustellen s<strong>in</strong>d. Mit Schreiben<br />

vom 10.12.1998 an die Obersten F<strong>in</strong>anzbehörden stellt das B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium<br />

der F<strong>in</strong>anzen (BMF) fest, dass e<strong>in</strong> Billigkeitserlass dann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht möglich ist, wenn der Schuldner ke<strong>in</strong>e Zahlungen<br />

anzubieten hat (BMF 1998:1498). Mit dieser Begründung werden vom<br />

F<strong>in</strong>anzamt auch kle<strong>in</strong>e Befriedigungsquoten abgelehnt (Rettermayer<br />

2000).<br />

Weiterh<strong>in</strong> setzt die Erlassbedürftigkeit voraus, dass die Billigkeitsmaßnahme<br />

dem Schuldner auch zugute kommt. Damit ist e<strong>in</strong> Erlaß ausgeschlossen,<br />

wenn der Schuldner lediglich Sozialhilfe <strong>und</strong> dadurch E<strong>in</strong>künfte<br />

unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezieht (Fett/Barten<br />

1998:888).<br />

Die Erlasswürdigkeit kann verne<strong>in</strong>t werden, wenn der Schuldner Steuererklärungen<br />

nicht abgegeben hat. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere bei gescheiterten<br />

Unternehmern oft der Fall, denn der Steuerberater wird se<strong>in</strong>e Arbeit<br />

e<strong>in</strong>stellen, wenn se<strong>in</strong>e Rechnungen nicht bezahlt werden.<br />

Schwierigkeiten gibt es auch, wenn der Steuerberater die Unterlagen<br />

des Selbständigen zurückbehält, die dieser benötigt, um selbst die<br />

Steuererklärung zu erstellen (Roller <strong>1999</strong>:52).<br />

Insbesondere bei dem Erlass von Umsatzsteuer zeigen sich die F<strong>in</strong>anzämter<br />

wenig kooperativ, „da Umsatzsteuer als treuhänderisch verwalteter<br />

durchlaufender Posten angesehen wird“ (Stiftung Integrationshilfe<br />

für ehemals Drogenabhängige 1994, 133). Diese abwälzbare<br />

Steuer sei e<strong>in</strong>kalkulierbar <strong>und</strong> würde den Steuerpflichtigen im Gr<strong>und</strong>e<br />

nicht belasten (Fett/Barten 1998:888). Deshalb blockiert die F<strong>in</strong>anzver-<br />

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