Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH
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walten <strong>und</strong> die e<strong>in</strong>gesammelten Beträge e<strong>in</strong>mal jährlich an die Gläubiger<br />
abzuführen, sondern ihm können die Gläubiger zusätzlich<br />
die Aufgabe übertragen, die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.<br />
In diesem Fall muss der Treuhänder e<strong>in</strong>en ihm bekannten Obliegenheitsverstoß<br />
des Schuldners unverzüglich den Gläubigern mitteilen.<br />
Das heißt, würde e<strong>in</strong> Verwandter diese Kontrollfunktion ausüben,<br />
müsste das Gericht den Treuhänder kontrollieren, was e<strong>in</strong>en hohen<br />
Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde (Grub/V<strong>in</strong>iol 1998:316).<br />
Diese Kontrollfunktion wird auch viele Schuldnerberater davon abhalten,<br />
die Funktion des Treuhänders zu übernehmen, weil der Interessenkonflikt<br />
zu groß ist (B<strong>in</strong>demann <strong>1999</strong>:176). Diese kostengünstigen Lösungen<br />
werden also voraussichtlich nicht e<strong>in</strong>treten.<br />
Theoretisch könnte die Position des Treuhänders auch an spezialisierte<br />
Rechtsanwälte vergeben werden. Dies würde das Verfahren allerd<strong>in</strong>gs<br />
erheblich verteuern <strong>und</strong> für die Kosten müsste der Schuldner selbst<br />
aufkommen (bzw. nach dem neuen Modell die Gläubiger). Die M<strong>in</strong>destvergütung<br />
an den Treuhänder beträgt lediglich 200 DM im Jahr, für<br />
diesen Betrag wird allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> Rechtsanwalt tätig werden, da die<br />
Aufgabe des Treuhänders, vor allem bei kle<strong>in</strong>gewerbetreibenden<br />
Schuldnern, sehr arbeits<strong>in</strong>tensiv ist. Weder Schuldnerberater noch andere<br />
qualifizierte Personen werden also <strong>in</strong> der Regel die Aufgabe des<br />
Treuhänders übernehmen <strong>und</strong> Verwandte werden aller Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
nach nicht als Treuhänder akzeptiert werden. Dies hat zur Folge,<br />
dass bei Personen, die ke<strong>in</strong>e dem Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung<br />
an den Treuhänder abführen können, ke<strong>in</strong> Insolvenzverfahren<br />
eröffnet werden kann: damit wäre die Verbraucher<strong>in</strong>solvenzreform gescheitert<br />
(B<strong>in</strong>demann <strong>1999</strong>:179). Erste Erfahrungen aus der Praxis<br />
bestätigen diese Problematik (Bayerischer Landtag 2000:24).<br />
E<strong>in</strong>e mögliche Lösung ist das „Stuttgarter Modell“: Professionelle Verwalter<br />
von Firmen<strong>in</strong>solvenzen übernehmen im Rahmen e<strong>in</strong>er Mischkalkulation<br />
auch Verbraucher<strong>in</strong>solvenzen, weil sie dazu vom zuständigen<br />
Amtsgericht aufgefordert wurden (Grub/V<strong>in</strong>iol 1998:316f).<br />
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