05.02.2014 Aufrufe

Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

• Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger s<strong>in</strong>d nur an den<br />

Treuhänder zu leisten, ke<strong>in</strong> Insolvenzgläubiger darf bevorzugt werden.<br />

Der Schuldner soll gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>er angemessenen Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen. Arbeitet der Schuldner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht angemessenen Erwerbstätigkeit,<br />

muss er zwar e<strong>in</strong>e andere angemessene Beschäftigung<br />

übernehmen (wenn sie ihm angeboten wird), sich aber nicht um e<strong>in</strong>e<br />

solche bemühen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er sich um e<strong>in</strong>e<br />

angemessene Beschäftigung, nicht aber um e<strong>in</strong>e nur zumutbare Tätigkeit<br />

bemühen. Allerd<strong>in</strong>gs muss er im Fall der Erwerbslosigkeit jede zumutbare<br />

Tätigkeit annehmen, wenn sie ihm angeboten wird. Erfüllt der<br />

Schuldner diese Bed<strong>in</strong>gungen, so kommt er auch dann <strong>in</strong> den Genuss<br />

der Restschuldbefreiung, wenn er aufgr<strong>und</strong> von Krankheit, Arbeitslosigkeit,<br />

K<strong>in</strong>derbetreuung etc. ke<strong>in</strong>e Beträge an die Insolvenzgläubiger<br />

abführen kann (Kohte/Ahrens/Grote <strong>1999</strong>:137). Allerd<strong>in</strong>gs muss er bei<br />

Erwerbslosigkeit alle se<strong>in</strong>er Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen<br />

annehmen (Vallender 1998:178), beschränkt wird die Zumutbarkeit<br />

nur durch allgeme<strong>in</strong>e oder persönliche Gründe, die näher <strong>in</strong><br />

§ 121 Abs. 1 SGB III def<strong>in</strong>iert s<strong>in</strong>d (Messner/ Hoffmeister 1998:164).<br />

4.4.5 Wohlverhaltensperiode<br />

Die große Herausforderung für den Privathaushalt kommt nach Abschluss<br />

der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verhandlungen, also<br />

während des Zeitraums, <strong>in</strong> dem er mit dem nicht pfändbaren E<strong>in</strong>kommensanteil<br />

auskommen muss. In diesem Zeitraum wird dem Haushalt<br />

e<strong>in</strong>e diszipl<strong>in</strong>ierte Verwaltung des Mangels abverlangt <strong>und</strong> dies vor dem<br />

H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er konsumorientierten Gesellschaft, <strong>in</strong> der der E<strong>in</strong>zelne<br />

ständig durch Werbebotschaften <strong>in</strong> Versuchung geführt wird.<br />

Der Erfolg, diese sieben mageren Jahre durchzuhalten, wird auch davon<br />

bee<strong>in</strong>flusst, wie hoch das zur Verfügung stehende E<strong>in</strong>kommen ist<br />

(B<strong>in</strong>demann <strong>1999</strong>:175). Dies wiederum ist abhängig von den gesetzlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, den Verdienstmöglichkeiten des Schuldners<br />

<strong>und</strong> den Unterstützungsleistungen aus dem sozialen Umfeld.<br />

Abtretungsfreies E<strong>in</strong>kommen<br />

Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner se<strong>in</strong> pfändbares<br />

E<strong>in</strong>kommen an den Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Der<br />

Pfändungsschutz ist <strong>in</strong> den §§ 850 bis 850i ZPO geregelt. So ist z.B.<br />

124

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!