Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH
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• Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger s<strong>in</strong>d nur an den<br />
Treuhänder zu leisten, ke<strong>in</strong> Insolvenzgläubiger darf bevorzugt werden.<br />
Der Schuldner soll gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>er angemessenen Erwerbstätigkeit<br />
nachgehen. Arbeitet der Schuldner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht angemessenen Erwerbstätigkeit,<br />
muss er zwar e<strong>in</strong>e andere angemessene Beschäftigung<br />
übernehmen (wenn sie ihm angeboten wird), sich aber nicht um e<strong>in</strong>e<br />
solche bemühen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er sich um e<strong>in</strong>e<br />
angemessene Beschäftigung, nicht aber um e<strong>in</strong>e nur zumutbare Tätigkeit<br />
bemühen. Allerd<strong>in</strong>gs muss er im Fall der Erwerbslosigkeit jede zumutbare<br />
Tätigkeit annehmen, wenn sie ihm angeboten wird. Erfüllt der<br />
Schuldner diese Bed<strong>in</strong>gungen, so kommt er auch dann <strong>in</strong> den Genuss<br />
der Restschuldbefreiung, wenn er aufgr<strong>und</strong> von Krankheit, Arbeitslosigkeit,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung etc. ke<strong>in</strong>e Beträge an die Insolvenzgläubiger<br />
abführen kann (Kohte/Ahrens/Grote <strong>1999</strong>:137). Allerd<strong>in</strong>gs muss er bei<br />
Erwerbslosigkeit alle se<strong>in</strong>er Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen<br />
annehmen (Vallender 1998:178), beschränkt wird die Zumutbarkeit<br />
nur durch allgeme<strong>in</strong>e oder persönliche Gründe, die näher <strong>in</strong><br />
§ 121 Abs. 1 SGB III def<strong>in</strong>iert s<strong>in</strong>d (Messner/ Hoffmeister 1998:164).<br />
4.4.5 Wohlverhaltensperiode<br />
Die große Herausforderung für den Privathaushalt kommt nach Abschluss<br />
der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verhandlungen, also<br />
während des Zeitraums, <strong>in</strong> dem er mit dem nicht pfändbaren E<strong>in</strong>kommensanteil<br />
auskommen muss. In diesem Zeitraum wird dem Haushalt<br />
e<strong>in</strong>e diszipl<strong>in</strong>ierte Verwaltung des Mangels abverlangt <strong>und</strong> dies vor dem<br />
H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er konsumorientierten Gesellschaft, <strong>in</strong> der der E<strong>in</strong>zelne<br />
ständig durch Werbebotschaften <strong>in</strong> Versuchung geführt wird.<br />
Der Erfolg, diese sieben mageren Jahre durchzuhalten, wird auch davon<br />
bee<strong>in</strong>flusst, wie hoch das zur Verfügung stehende E<strong>in</strong>kommen ist<br />
(B<strong>in</strong>demann <strong>1999</strong>:175). Dies wiederum ist abhängig von den gesetzlichen<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, den Verdienstmöglichkeiten des Schuldners<br />
<strong>und</strong> den Unterstützungsleistungen aus dem sozialen Umfeld.<br />
Abtretungsfreies E<strong>in</strong>kommen<br />
Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner se<strong>in</strong> pfändbares<br />
E<strong>in</strong>kommen an den Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Der<br />
Pfändungsschutz ist <strong>in</strong> den §§ 850 bis 850i ZPO geregelt. So ist z.B.<br />
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