Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999 - SB SH
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2.1.5.1 Verbraucherkreditgesetz<br />
Am 01.01.1991 trat zwar das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) <strong>in</strong><br />
Kraft, dieses hat aber laut Schruth (<strong>1999</strong>:177) nur ger<strong>in</strong>gfügige Verbesserungen<br />
für die Verbraucher gebracht. Die Vorschriften, die e<strong>in</strong>er<br />
Überschuldung vorbeugen können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Paragraphen 4, 7 <strong>und</strong><br />
11 VerbrKrG zu f<strong>in</strong>den. Die Kreditbed<strong>in</strong>gungen sollen transparent se<strong>in</strong>,<br />
der Kreditnehmer hat die Möglichkeit den Kreditvertrag <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />
bestimmten Frist zu widerrufen <strong>und</strong> Kosten, die aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er nicht<br />
vere<strong>in</strong>barungsgemäßen Kreditrückzahlung entstehen, werden begrenzt<br />
(Verzugsz<strong>in</strong>sregelung, günstige Tilgungsverrechnung, E<strong>in</strong>schränkung<br />
der Gesamtfälligkeitsstellung).<br />
Trotzdem liefert das Verbraucherkreditgesetz ke<strong>in</strong>en entscheidenden<br />
Beitrag zur Verh<strong>in</strong>derung der Überschuldungsproblematik, dies lag allerd<strong>in</strong>gs<br />
auch nicht <strong>in</strong> der Absicht se<strong>in</strong>er Verfasser. Die Informationspflichten<br />
erleichtern zwar e<strong>in</strong>e selbstverantwortliche Entscheidung des<br />
Kreditnehmers, dieser muss aber <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e (jetzige <strong>und</strong><br />
zukünftige) f<strong>in</strong>anzielle Situation realistisch e<strong>in</strong>zuschätzen. Außerdem<br />
kann die Überschuldung nur <strong>in</strong> den Fällen verh<strong>in</strong>dert werden, solange<br />
der Schuldner <strong>in</strong> der Lage ist, e<strong>in</strong>en höheren Betrag als die Kosten der<br />
Rechtsverfolgung (Mahngebühren etc.) <strong>und</strong> die auflaufenden Z<strong>in</strong>sesz<strong>in</strong>sforderungen<br />
aufzubr<strong>in</strong>gen. Ist der Schuldner dazu nicht <strong>in</strong> der Lage,<br />
werden die Verpflichtungen weiterh<strong>in</strong> ansteigen (Hoes 1997:40f). Auch<br />
das Widerrufsrecht wird <strong>in</strong> der Praxis wirkungslos bleiben, weil es nur<br />
gilt, wenn das Darlehen zwei Wochen nach dem Widerruf vollständig<br />
zurückgezahlt wird (Schruth <strong>1999</strong>:178). Das Verbraucherkreditgesetz<br />
bewirkt also ke<strong>in</strong>eswegs e<strong>in</strong>en Schutz vor unüberlegter Kreditaufnahme<br />
<strong>und</strong> von seiten der Kredit<strong>in</strong>stitute besteht ke<strong>in</strong> Anreiz, die Situation der<br />
Kreditnehmer genau zu durchleuchten, weil sie selbst aufgr<strong>und</strong> von<br />
Mithaftungsvere<strong>in</strong>barungen oder Bürgschaften gut abgesichert s<strong>in</strong>d.<br />
2.1.5.2 Mithaftung <strong>und</strong> Bürgschaften<br />
Überschuldung entsteht oft auch aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>gegangener Bürgschaften<br />
oder aus Mitverpflichtung bei e<strong>in</strong>em Darlehensvertrag. Angehörige oder<br />
Fre<strong>und</strong>e bürgen häufig für ihnen nahestehende Personen ohne eigene<br />
wirtschaftliche Interessen über Geldsummen, die sie im Falle des Haftungse<strong>in</strong>tritts<br />
niemals tilgen können. E<strong>in</strong>e verheiratete Person erhält so<br />
gut wie nie e<strong>in</strong>en Kredit, ohne dass der Ehepartner den Vertrag mit unterschreibt.<br />
Zudem wird das Risiko e<strong>in</strong>er Bürgschaft von den Kredit<strong>in</strong>stituten<br />
zumeist bagatellisiert (B<strong>in</strong>demann <strong>1999</strong>: 198).<br />
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