Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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• Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg<br />
(ZBB): Alle (Personal‐) Serviceleistungen,<br />
die die Personalgewinnung und -verwaltung<br />
betreffen, können bei <strong>der</strong> ZBB konzentriert<br />
werden. Die Personalentscheidungen müssen<br />
als zentraler Aspekt <strong>der</strong> Ressorthoheit den<br />
Geschäftsbereichen vorbehalten bleiben.<br />
Gleichwohl können alle Dienstleistungen, mit<br />
denen die Entscheidungen vor- und nachbereitet<br />
werden, langfristig bei <strong>der</strong> ZBB gebündelt<br />
werden.<br />
Die geschäftsbereichsinterne Organisation <strong>der</strong><br />
Personalverwaltung sollte so aussehen, dass<br />
nur noch Behörden, Einrichtungen und Betriebe<br />
mit deutlich mehr als 150 Beschäftigten<br />
eine eigene Personalverwaltung betreiben.<br />
• Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften<br />
und Bauen (BLB): Alle flächen- und<br />
liegenschaftsverwaltenden Tätigkeiten können<br />
hier zentralisiert wahrgenommen werden. In<br />
den Ressorts verbleiben die strategischen<br />
Infrastrukturplanungen.<br />
• Zentraler IT-Dienstleister des Landes Brandenburg<br />
(ZIT-BB): Alle IT-Service-relevanten<br />
Tätigkeiten sollten hier gebündelt werden,<br />
auch mit dem Ziel einer Harmonisierung <strong>der</strong><br />
genutzten Hard- und Software.<br />
• Zentraldienst <strong>der</strong> Polizei des Landes Brandenburg<br />
(ZDPol): Alle im Zusammenhang mit den<br />
Beschaffungsaufgaben anfallenden Tätigkeiten<br />
(Marktanalyse, Preisvergleiche, Ausschreibungsverfahren,<br />
Gewährleistungen etc.) können<br />
zentral im ZDPol wahrgenommen werden.<br />
• Landesvermessung und Geobasisinformation<br />
des Landes Brandenburg (LGB): Alle zentralen<br />
Geodatenmanagementaufgaben und die<br />
zentrale Geodatenbereitstellung können in <strong>der</strong><br />
LGB wahrgenommen werden.<br />
• Landesakademie für öffentliche Verwaltung<br />
des Landes Brandenburg (LAköV): Neben <strong>der</strong><br />
begonnenen Zentralisierung von Aus- und<br />
Fortbildungsaktivitäten <strong>der</strong> Landesverwaltung<br />
sollte auch eine ressortübergreifende Bündelung<br />
geprüft werden. In die Prüfung sollte<br />
die Möglichkeit eines ebenenübergreifenden<br />
Weiterbildungs- und Fortbildungsverbundes<br />
unter Einbeziehung <strong>der</strong> kommunalen Verwaltungsträger<br />
einbezogen werden.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Fachhochschule<br />
<strong>der</strong> Polizei des Landes Brandenburg zu einer<br />
Hochschule für die öffentliche Verwaltung und<br />
Polizei erscheint die institutionelle Anbindung<br />
<strong>der</strong> Landesakademie an die Hochschule<br />
sachgerecht.<br />
• Landeshauptkasse (LHK): In <strong>der</strong> LHK kann<br />
künftig das gesamte Buchungsgeschäft des<br />
Landes Brandenburg gebündelt werden.<br />
Ebenso ist bei <strong>der</strong> LHK als Buchungszentrum<br />
das Rechnungs- und Kassenwesen zu<br />
zentralisieren.<br />
Es empfiehlt sich auch eine Prüfung, ob die<br />
oben genannten Servicedienstleister verstärkt<br />
Leistungen für die Kommunen erbringen können.<br />
Gerade im Bereich <strong>der</strong> Serviceleistungen<br />
sollte sich eine ebenenübergreifende Zusammenarbeit<br />
zwischen Landes- und Kommunalverwaltungen<br />
etablieren, da we<strong>der</strong> rechtlich<br />
problematische „Mischverwaltungen“ noch<br />
Steuerungsdefizite drohen.<br />
e) Berlin<br />
Brandenburg und Berlin sind die beiden Bundeslän<strong>der</strong>,<br />
die im administrativen Bereich am<br />
engsten zusammenarbeiten. Die Diskussion<br />
über die weiteren Chancen und Grenzen einer<br />
Ausweitung dieser „zwischenstaatlichen“<br />
Zusammenarbeit – die aus brandenburgischer<br />
Sicht nicht auf Berlin begrenzt bleiben sollte<br />
– ist auszubauen und die Zusammenarbeit<br />
beispielsweise durch den Abschluss eines Rahmenstaatsvertrages,<br />
<strong>der</strong> allgemeine Regelungen<br />
zum anzuwendenden Recht, zum Dienstrecht<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufgabenfinanzierung enthalten<br />
könnte, zu vereinfachen. An dieser Stelle nimmt<br />
die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> nochmals ausdrücklich<br />
auf die im Einsetzungsbeschluss genannte<br />
Prämisse Bezug, dass die Empfehlungen einer<br />
möglichen Län<strong>der</strong>neuglie<strong>der</strong>ung nicht im Wege<br />
stehen dürfen. 156<br />
156<br />
Vgl. Drucksache 5/2952, S. 2.<br />
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