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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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• Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg<br />

(ZBB): Alle (Personal‐) Serviceleistungen,<br />

die die Personalgewinnung und -verwaltung<br />

betreffen, können bei <strong>der</strong> ZBB konzentriert<br />

werden. Die Personalentscheidungen müssen<br />

als zentraler Aspekt <strong>der</strong> Ressorthoheit den<br />

Geschäftsbereichen vorbehalten bleiben.<br />

Gleichwohl können alle Dienstleistungen, mit<br />

denen die Entscheidungen vor- und nachbereitet<br />

werden, langfristig bei <strong>der</strong> ZBB gebündelt<br />

werden.<br />

Die geschäftsbereichsinterne Organisation <strong>der</strong><br />

Personalverwaltung sollte so aussehen, dass<br />

nur noch Behörden, Einrichtungen und Betriebe<br />

mit deutlich mehr als 150 Beschäftigten<br />

eine eigene Personalverwaltung betreiben.<br />

• Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften<br />

und Bauen (BLB): Alle flächen- und<br />

liegenschaftsverwaltenden Tätigkeiten können<br />

hier zentralisiert wahrgenommen werden. In<br />

den Ressorts verbleiben die strategischen<br />

Infrastrukturplanungen.<br />

• Zentraler IT-Dienstleister des Landes Brandenburg<br />

(ZIT-BB): Alle IT-Service-relevanten<br />

Tätigkeiten sollten hier gebündelt werden,<br />

auch mit dem Ziel einer Harmonisierung <strong>der</strong><br />

genutzten Hard- und Software.<br />

• Zentraldienst <strong>der</strong> Polizei des Landes Brandenburg<br />

(ZDPol): Alle im Zusammenhang mit den<br />

Beschaffungsaufgaben anfallenden Tätigkeiten<br />

(Marktanalyse, Preisvergleiche, Ausschreibungsverfahren,<br />

Gewährleistungen etc.) können<br />

zentral im ZDPol wahrgenommen werden.<br />

• Landesvermessung und Geobasisinformation<br />

des Landes Brandenburg (LGB): Alle zentralen<br />

Geodatenmanagementaufgaben und die<br />

zentrale Geodatenbereitstellung können in <strong>der</strong><br />

LGB wahrgenommen werden.<br />

• Landesakademie für öffentliche Verwaltung<br />

des Landes Brandenburg (LAköV): Neben <strong>der</strong><br />

begonnenen Zentralisierung von Aus- und<br />

Fortbildungsaktivitäten <strong>der</strong> Landesverwaltung<br />

sollte auch eine ressortübergreifende Bündelung<br />

geprüft werden. In die Prüfung sollte<br />

die Möglichkeit eines ebenenübergreifenden<br />

Weiterbildungs- und Fortbildungsverbundes<br />

unter Einbeziehung <strong>der</strong> kommunalen Verwaltungsträger<br />

einbezogen werden.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Fachhochschule<br />

<strong>der</strong> Polizei des Landes Brandenburg zu einer<br />

Hochschule für die öffentliche Verwaltung und<br />

Polizei erscheint die institutionelle Anbindung<br />

<strong>der</strong> Landesakademie an die Hochschule<br />

sachgerecht.<br />

• Landeshauptkasse (LHK): In <strong>der</strong> LHK kann<br />

künftig das gesamte Buchungsgeschäft des<br />

Landes Brandenburg gebündelt werden.<br />

Ebenso ist bei <strong>der</strong> LHK als Buchungszentrum<br />

das Rechnungs- und Kassenwesen zu<br />

zentralisieren.<br />

Es empfiehlt sich auch eine Prüfung, ob die<br />

oben genannten Servicedienstleister verstärkt<br />

Leistungen für die Kommunen erbringen können.<br />

Gerade im Bereich <strong>der</strong> Serviceleistungen<br />

sollte sich eine ebenenübergreifende Zusammenarbeit<br />

zwischen Landes- und Kommunalverwaltungen<br />

etablieren, da we<strong>der</strong> rechtlich<br />

problematische „Mischverwaltungen“ noch<br />

Steuerungsdefizite drohen.<br />

e) Berlin<br />

Brandenburg und Berlin sind die beiden Bundeslän<strong>der</strong>,<br />

die im administrativen Bereich am<br />

engsten zusammenarbeiten. Die Diskussion<br />

über die weiteren Chancen und Grenzen einer<br />

Ausweitung dieser „zwischenstaatlichen“<br />

Zusammenarbeit – die aus brandenburgischer<br />

Sicht nicht auf Berlin begrenzt bleiben sollte<br />

– ist auszubauen und die Zusammenarbeit<br />

beispielsweise durch den Abschluss eines Rahmenstaatsvertrages,<br />

<strong>der</strong> allgemeine Regelungen<br />

zum anzuwendenden Recht, zum Dienstrecht<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufgabenfinanzierung enthalten<br />

könnte, zu vereinfachen. An dieser Stelle nimmt<br />

die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> nochmals ausdrücklich<br />

auf die im Einsetzungsbeschluss genannte<br />

Prämisse Bezug, dass die Empfehlungen einer<br />

möglichen Län<strong>der</strong>neuglie<strong>der</strong>ung nicht im Wege<br />

stehen dürfen. 156<br />

156<br />

Vgl. Drucksache 5/2952, S. 2.<br />

90 Bericht

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