Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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3. Teil: Gemeinden<br />
Grundlage <strong>der</strong> Empfehlungen zur Gemeindeebene<br />
ist zunächst, dass alle Gemeinden in<br />
ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben. Än<strong>der</strong>ungen<br />
sollen hinsichtlich <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong><br />
Verwaltungen erfolgen. Dazu hat die <strong>Enquete</strong>-<br />
<strong>Kommission</strong> folgenden Beschluss gefasst:<br />
„1. Für hauptamtliche Verwaltungsträger auf<br />
gemeindlicher Ebene soll die Mindesteinwohnerzahl<br />
von 10.000 (ausgehend von<br />
<strong>der</strong> Prognose <strong>der</strong> Einwohnerzahl im Jahr<br />
2030 als Sollgröße) vorgegeben werden.<br />
Der Flächenfaktor hat bei den Abwägungen<br />
um den konkreten Verwaltungszuschnitt Berücksichtigung<br />
zu finden. Hierdurch darf die<br />
Hauptzielsetzung, durch eine Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> hauptamtlichen Verwaltungsträger<br />
Effizienzgewinne zu erreichen, nicht<br />
konterkariert werden.<br />
2. Das Brandenburgische Amt soll zu einer<br />
brandenburgischen Amtsgemeinde mit<br />
gemeindeverbandlicher Qualität weiterentwickelt<br />
werden. Dabei soll die Verteilung<br />
des gemeindlichen Aufgabenbestandes<br />
zwischen Amtsgemeinde und verfassungsrechtlicher<br />
Ortsgemeinde am sachsen-anhaltinischen<br />
und / o<strong>der</strong> rheinland-pfälzischen<br />
Verbandsgemeindemodell orientiert erfolgen.<br />
Die Amtsgemeinde und die Einheitsgemeinde<br />
werden als prinzipiell gleichrangige<br />
Verwaltungsstrukturen auf gemeindlicher<br />
Ebene angesehen.<br />
3. Es soll keine erneute umfassende Gemeindegebietsreform<br />
durchgeführt werden.<br />
Dem Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit soll auch<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Neuzuordnung <strong>der</strong> Kom-<br />
munalverwaltungen Rechnung getragen<br />
werden. Es wird in diesem Zusammenhang<br />
angeregt, ein gesetzgeberisches Leitbild<br />
zu entwickeln, um dem verfassungsrechtlichen<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz zu<br />
entsprechen. Die Neustrukturierung <strong>der</strong><br />
gemeindlichen Verwaltungen soll im Grundsatz<br />
innerhalb <strong>der</strong> bestehenden kommunalen<br />
Grenzziehungen erfolgen; gerade mit<br />
Blick auf die sich in den letzten zwanzig<br />
Jahren entwickelnden soziokulturellen usw.<br />
Beziehungen zwischen auch unterschiedlichen<br />
Verwaltungsträgern „angehörenden“<br />
Gemeinden können grenzüberschreitende<br />
Neuzuordnungen geboten sein.“ 88<br />
I. Ausgangslage<br />
Ausgehend von dem formalen Staatsaufbau,<br />
nach dem alle Staatsgewalt auf das Volk zurückzuführen<br />
ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG,<br />
Art. 2 Abs. 2 LV), gestaltet sich <strong>der</strong> Staatsaufbau<br />
„von unten nach oben“. Ausgangspunkt<br />
<strong>der</strong> folgenden Überlegungen <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />
ist daher zunächst die gemeindliche<br />
Ebene.<br />
Die gemeindlichen Verwaltungsstrukturen<br />
Brandenburgs beruhen auf amtsfreien<br />
Gemeinden (Einheitsgemeinden) und Ämtern,<br />
zu denen sich amtsangehörige Gemeinden<br />
zusammengeschlossen haben. Seit <strong>der</strong> letzten,<br />
2003 abgeschlossenen, landesweiten Gemein-<br />
88<br />
Beschluss <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> vom 17.06.2013, in:<br />
P-EK2 5/23 vom 17.06.2013.<br />
Bericht 49