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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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3. Teil: Gemeinden<br />

Grundlage <strong>der</strong> Empfehlungen zur Gemeindeebene<br />

ist zunächst, dass alle Gemeinden in<br />

ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben. Än<strong>der</strong>ungen<br />

sollen hinsichtlich <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong><br />

Verwaltungen erfolgen. Dazu hat die <strong>Enquete</strong>-<br />

<strong>Kommission</strong> folgenden Beschluss gefasst:<br />

„1. Für hauptamtliche Verwaltungsträger auf<br />

gemeindlicher Ebene soll die Mindesteinwohnerzahl<br />

von 10.000 (ausgehend von<br />

<strong>der</strong> Prognose <strong>der</strong> Einwohnerzahl im Jahr<br />

2030 als Sollgröße) vorgegeben werden.<br />

Der Flächenfaktor hat bei den Abwägungen<br />

um den konkreten Verwaltungszuschnitt Berücksichtigung<br />

zu finden. Hierdurch darf die<br />

Hauptzielsetzung, durch eine Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> hauptamtlichen Verwaltungsträger<br />

Effizienzgewinne zu erreichen, nicht<br />

konterkariert werden.<br />

2. Das Brandenburgische Amt soll zu einer<br />

brandenburgischen Amtsgemeinde mit<br />

gemeindeverbandlicher Qualität weiterentwickelt<br />

werden. Dabei soll die Verteilung<br />

des gemeindlichen Aufgabenbestandes<br />

zwischen Amtsgemeinde und verfassungsrechtlicher<br />

Ortsgemeinde am sachsen-anhaltinischen<br />

und / o<strong>der</strong> rheinland-pfälzischen<br />

Verbandsgemeindemodell orientiert erfolgen.<br />

Die Amtsgemeinde und die Einheitsgemeinde<br />

werden als prinzipiell gleichrangige<br />

Verwaltungsstrukturen auf gemeindlicher<br />

Ebene angesehen.<br />

3. Es soll keine erneute umfassende Gemeindegebietsreform<br />

durchgeführt werden.<br />

Dem Grundsatz <strong>der</strong> Freiwilligkeit soll auch<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Neuzuordnung <strong>der</strong> Kom-<br />

munalverwaltungen Rechnung getragen<br />

werden. Es wird in diesem Zusammenhang<br />

angeregt, ein gesetzgeberisches Leitbild<br />

zu entwickeln, um dem verfassungsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz zu<br />

entsprechen. Die Neustrukturierung <strong>der</strong><br />

gemeindlichen Verwaltungen soll im Grundsatz<br />

innerhalb <strong>der</strong> bestehenden kommunalen<br />

Grenzziehungen erfolgen; gerade mit<br />

Blick auf die sich in den letzten zwanzig<br />

Jahren entwickelnden soziokulturellen usw.<br />

Beziehungen zwischen auch unterschiedlichen<br />

Verwaltungsträgern „angehörenden“<br />

Gemeinden können grenzüberschreitende<br />

Neuzuordnungen geboten sein.“ 88<br />

I. Ausgangslage<br />

Ausgehend von dem formalen Staatsaufbau,<br />

nach dem alle Staatsgewalt auf das Volk zurückzuführen<br />

ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG,<br />

Art. 2 Abs. 2 LV), gestaltet sich <strong>der</strong> Staatsaufbau<br />

„von unten nach oben“. Ausgangspunkt<br />

<strong>der</strong> folgenden Überlegungen <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong><br />

ist daher zunächst die gemeindliche<br />

Ebene.<br />

Die gemeindlichen Verwaltungsstrukturen<br />

Brandenburgs beruhen auf amtsfreien<br />

Gemeinden (Einheitsgemeinden) und Ämtern,<br />

zu denen sich amtsangehörige Gemeinden<br />

zusammengeschlossen haben. Seit <strong>der</strong> letzten,<br />

2003 abgeschlossenen, landesweiten Gemein-<br />

88<br />

Beschluss <strong>der</strong> <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> vom 17.06.2013, in:<br />

P-EK2 5/23 vom 17.06.2013.<br />

Bericht 49

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