Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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Ortsgemeinden (Gemeinde im verfassungsrechtlichen<br />
Sinne) zu verteilen, dass <strong>der</strong> jeweilige<br />
Aufgabenbestand den aus dem verfassungsrechtlichen<br />
Aufgabenverteilungsprinzip<br />
und dem Demokratieprinzip folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
gerecht wird. Die Aufgabenverteilung<br />
soll klar und eindeutig sein; wechselseitige<br />
Mitwirkungserfor<strong>der</strong>nisse sind auf ein Maß zu<br />
beschränken und / o<strong>der</strong> so auszuformen, dass<br />
in diesen nicht (kommunalverfassungsrechtlich<br />
fundierte) Blockademöglichkeiten angelegt<br />
werden.<br />
2. Die Amtsgemeinde nimmt dementsprechend<br />
an Stelle <strong>der</strong> Ortsgemeinden die<br />
folgenden Selbstverwaltungsaufgaben wahr<br />
a) die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen<br />
Aufgaben,<br />
b) den Brandschutz und die technische<br />
Hilfe,<br />
c) den Bau und die Unterhaltung von zentralen<br />
Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,<br />
d) den Bau und die Unterhaltung überörtlicher<br />
Sozialeinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Sozialstationen und Einrichtungen <strong>der</strong><br />
Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige<br />
Träger solche errichten,<br />
e) die Wasserversorgung,<br />
f) die Abwasserbeseitigung,<br />
g) den Ausbau und die Unterhaltung von<br />
Gewässern zweiter Ordnung.<br />
Mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> in Satz 1 Buchstabe<br />
g) genannten Aufgabe kann ein Wasser- und<br />
Bodenverband beauftragt werden, wenn dies<br />
zur Sicherstellung <strong>der</strong> Daseinsvorsorge erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist.<br />
h) Den Amtsgemeinden wird gemäß § 203<br />
Abs. 2 des BauGB die Flächennutzungsplanung<br />
übertragen. Die endgültige Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Amtsgemeindevertretung<br />
über die Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung<br />
o<strong>der</strong> Aufhebung des Flächennutzungsplanes<br />
bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />
Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als<br />
erteilt, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Ortsgemeinden<br />
zugestimmt hat und in diesen<br />
mehr als zwei Drittel <strong>der</strong> Einwohnerinnen<br />
und Einwohner <strong>der</strong> Amtsgemeinde wohnen.<br />
Sofern Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen<br />
des Flächennutzungsplanes die<br />
Grundzüge <strong>der</strong> Gesamtplanung nicht betreffen,<br />
bedürfen sie nur <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong>jenigen Ortsgemeinden, die selbst<br />
o<strong>der</strong> als Nachbargemeinden von den<br />
Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen berührt<br />
werden. Kommt eine Zustimmung nach<br />
Satz 3 und Satz 4 nicht zustande, so<br />
entscheidet die Amtsgemeindevertretung<br />
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Zahl seiner Mitglie<strong>der</strong>.<br />
i) Die Amtsgemeinde soll die Aufgaben <strong>der</strong><br />
Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> Fremdenverkehrsför<strong>der</strong>ung,<br />
soweit sie die einzelnen<br />
Ortsgemeinden überschreiten, als<br />
Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.<br />
j) Einzelne Ortsgemeinden können <strong>der</strong><br />
Amtsgemeinde mit <strong>der</strong>en Zustimmung<br />
weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur<br />
eigenverantwortlichen Wahrnehmung<br />
übertragen.<br />
k) Die nach Buchstabe j) auf die Amtsgemeinde<br />
übergegangenen Aufgaben<br />
sind, soweit sie nicht durch beson<strong>der</strong>es<br />
Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde<br />
zurück zu übertragen, wenn<br />
diese es beantragt, die Amtsgemeinde<br />
zustimmt und Gründe des Gemeinwohls<br />
nicht entgegenstehen. Der Antrag <strong>der</strong><br />
Ortsgemeinde und die Zustimmung <strong>der</strong><br />
Amtsgemeinde bedürfen jeweils <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsgemein<strong>der</strong>ats und <strong>der</strong> Amtsgemeindevertretung.<br />
l) Die Amtsgemeinde soll Ortsgemeinden,<br />
die ihre Aufgaben nicht ausreichend<br />
erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen<br />
Leistungsfähigkeit unterstützen<br />
und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich<br />
unter den Ortsgemeinden beitragen.<br />
58 Bericht