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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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Ortsgemeinden (Gemeinde im verfassungsrechtlichen<br />

Sinne) zu verteilen, dass <strong>der</strong> jeweilige<br />

Aufgabenbestand den aus dem verfassungsrechtlichen<br />

Aufgabenverteilungsprinzip<br />

und dem Demokratieprinzip folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gerecht wird. Die Aufgabenverteilung<br />

soll klar und eindeutig sein; wechselseitige<br />

Mitwirkungserfor<strong>der</strong>nisse sind auf ein Maß zu<br />

beschränken und / o<strong>der</strong> so auszuformen, dass<br />

in diesen nicht (kommunalverfassungsrechtlich<br />

fundierte) Blockademöglichkeiten angelegt<br />

werden.<br />

2. Die Amtsgemeinde nimmt dementsprechend<br />

an Stelle <strong>der</strong> Ortsgemeinden die<br />

folgenden Selbstverwaltungsaufgaben wahr<br />

a) die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen<br />

Aufgaben,<br />

b) den Brandschutz und die technische<br />

Hilfe,<br />

c) den Bau und die Unterhaltung von zentralen<br />

Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen,<br />

d) den Bau und die Unterhaltung überörtlicher<br />

Sozialeinrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Sozialstationen und Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige<br />

Träger solche errichten,<br />

e) die Wasserversorgung,<br />

f) die Abwasserbeseitigung,<br />

g) den Ausbau und die Unterhaltung von<br />

Gewässern zweiter Ordnung.<br />

Mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> in Satz 1 Buchstabe<br />

g) genannten Aufgabe kann ein Wasser- und<br />

Bodenverband beauftragt werden, wenn dies<br />

zur Sicherstellung <strong>der</strong> Daseinsvorsorge erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

h) Den Amtsgemeinden wird gemäß § 203<br />

Abs. 2 des BauGB die Flächennutzungsplanung<br />

übertragen. Die endgültige Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Amtsgemeindevertretung<br />

über die Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung, Ergänzung<br />

o<strong>der</strong> Aufhebung des Flächennutzungsplanes<br />

bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als<br />

erteilt, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Ortsgemeinden<br />

zugestimmt hat und in diesen<br />

mehr als zwei Drittel <strong>der</strong> Einwohnerinnen<br />

und Einwohner <strong>der</strong> Amtsgemeinde wohnen.<br />

Sofern Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen<br />

des Flächennutzungsplanes die<br />

Grundzüge <strong>der</strong> Gesamtplanung nicht betreffen,<br />

bedürfen sie nur <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong>jenigen Ortsgemeinden, die selbst<br />

o<strong>der</strong> als Nachbargemeinden von den<br />

Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen berührt<br />

werden. Kommt eine Zustimmung nach<br />

Satz 3 und Satz 4 nicht zustande, so<br />

entscheidet die Amtsgemeindevertretung<br />

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Zahl seiner Mitglie<strong>der</strong>.<br />

i) Die Amtsgemeinde soll die Aufgaben <strong>der</strong><br />

Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> Fremdenverkehrsför<strong>der</strong>ung,<br />

soweit sie die einzelnen<br />

Ortsgemeinden überschreiten, als<br />

Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.<br />

j) Einzelne Ortsgemeinden können <strong>der</strong><br />

Amtsgemeinde mit <strong>der</strong>en Zustimmung<br />

weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur<br />

eigenverantwortlichen Wahrnehmung<br />

übertragen.<br />

k) Die nach Buchstabe j) auf die Amtsgemeinde<br />

übergegangenen Aufgaben<br />

sind, soweit sie nicht durch beson<strong>der</strong>es<br />

Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde<br />

zurück zu übertragen, wenn<br />

diese es beantragt, die Amtsgemeinde<br />

zustimmt und Gründe des Gemeinwohls<br />

nicht entgegenstehen. Der Antrag <strong>der</strong><br />

Ortsgemeinde und die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Amtsgemeinde bedürfen jeweils <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Ortsgemein<strong>der</strong>ats und <strong>der</strong> Amtsgemeindevertretung.<br />

l) Die Amtsgemeinde soll Ortsgemeinden,<br />

die ihre Aufgaben nicht ausreichend<br />

erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit unterstützen<br />

und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich<br />

unter den Ortsgemeinden beitragen.<br />

58 Bericht

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