Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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3. Diese Aufgabenverteilung wird zur Sicherung<br />
des verfassungsrechtlich gesicherten<br />
Minimumstandards durch einen Vorbehaltskatalog<br />
von Aufgaben <strong>der</strong> Ortsgemeinden<br />
ergänzt, die einer freiwilligen Übertragung<br />
auf die Amtsgemeinde nicht zugänglich<br />
sind. Aus demselben Grunde wird von <strong>der</strong><br />
Konstituierung einer Kompetenz-Kompetenz<br />
<strong>der</strong> Amtsgemeinde abgesehen. 100 Schließlich<br />
wird eine Notifizierungspflicht für freiwillige<br />
Aufgabenübertragungen empfohlen. 101<br />
Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> geht davon aus,<br />
dass bei <strong>der</strong> Suche nach effektiven, effizienten<br />
und bürgernahen Verwaltungsstrukturen auf<br />
gemeindlicher Ebene auch bislang amtsfreie<br />
Gemeinden Teil <strong>der</strong> entstehenden Amtsgemeinden<br />
werden können. Eine Höchstzahl von in <strong>der</strong><br />
Regel zehn amtsgemeindeangehörigen Gemeinden<br />
soll nicht überschritten werden.<br />
Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> geht davon aus,<br />
dass durch die verfassungsrechtlich gebotene<br />
Einbeziehung <strong>der</strong> Amtsgemeinden in den<br />
allgemeinen kommunalen Finanzausgleich (als<br />
Empfängerin von Schlüsselzuweisungen) die<br />
finanziellen Grundlagen insbeson<strong>der</strong>e für investive<br />
Maßnahmen in den ortsgemeindeübergreifenden<br />
Angelegenheiten geschaffen werden.<br />
Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> empfiehlt die Prüfung,<br />
ob und unter welchen Umständen eine alleinige<br />
Schlüsselzuweisungs-Ertragshoheit <strong>der</strong> Amtsgemeinden<br />
nach nie<strong>der</strong>sächsischem Vorbild<br />
verfassungsrechtlich zulässig ist.<br />
IV. Verwaltungs(neu)zuschnitt<br />
<strong>der</strong> Gemeindeverwaltungen<br />
Der Neuzuschnitt von Verwaltungen auf <strong>der</strong><br />
gemeindlichen Ebene ist auch ohne gesetzgeberische<br />
Eingriffe in den gebietlichen Bestand<br />
100<br />
Die Amtsgemeinden sollen dementsprechend nicht in die Aufgabenkompetenz<br />
<strong>der</strong> Ortsgemeinden ohne <strong>der</strong>en Zustimmung<br />
eingreifen können.<br />
101<br />
Eine freiwillige Aufgabenübertragung muss gegenüber <strong>der</strong><br />
Kommunalaufsicht angezeigt und begründet werden, um die<br />
Aufgabenentwicklung auf <strong>der</strong> kommunalen Ebene – insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch die Kommunalaufsicht – ausreichend beobachten<br />
zu können (vgl. Trute, Hans-Heinrich (2012): Reformbedarf und<br />
Entwicklungsoptionen <strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden<br />
in Brandenburg. Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche<br />
Fragen. Rechtsgutachten im Auftrag des MI. Universität<br />
Hamburg, a. a. O., S. 208).<br />
möglich, zum einen durch freiwillige Zusammenschlüsse<br />
zu vergrößerten Einheitsgemeinden,<br />
zum an<strong>der</strong>en durch die Vergrößerung <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit bundkörperschaftlich bestehenden<br />
gemeindlichen Verwaltungsstrukturen, mithin<br />
durch eine Vergrößerung von Fläche und Einwohnerzahl<br />
<strong>der</strong> bisherigen Amtsverwaltungen.<br />
Eine Option in diesem Zusammenhang bildet<br />
auch die Zuordnung bislang amtsfreier Gemeinden<br />
zu <strong>der</strong> (dann) vergrößerten Verwaltungseinheit,<br />
bei Beibehaltung des verfassungsrechtlichen<br />
Gemeindestatus.<br />
Die Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Verwaltungsebene ohne gesetzgeberische Eingriffe<br />
in den gebietlichen Bestand <strong>der</strong> Gemeinden<br />
unterliegt nicht <strong>der</strong> aus Art. 28 Abs. 2 GG,<br />
Art. 97 LV Bbg folgenden Neuglie<strong>der</strong>ungsdogmatik.<br />
Mit <strong>der</strong> „Verwaltungsneuglie<strong>der</strong>ung“ sind vielmehr<br />
Eingriffe in die gemeindliche Kooperations-,<br />
Organisations- und Personalhoheit verbunden,<br />
die keine vergleichbare verfassungsrechtliche<br />
„Schwere“ aufweisen. Allerdings muss <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
auch in diesem Kontext sicherstellen,<br />
dass die Gesamtschau auf die Verwaltungskonzeption<br />
nicht ein Defizit an kommunaler – bürgerschaftlicher,<br />
partizipatorischer – Selbstverwaltung<br />
bewirkt. Dies wird im Wesentlichen bereits<br />
durch die Beachtung des verfassungsrechtlichen<br />
Aufgabenverteilungsprinzips sichergestellt (zu<br />
den Einzelheiten sogleich V.).<br />
V. Die verfassungsrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen für die<br />
Weiterentwicklung des Amtes<br />
zu einer brandenburgischen<br />
Amtsgemeinde<br />
Bekanntlich hat das BVerfG mit <strong>der</strong> Rastede-<br />
Entscheidung 102 einem lediglich funktionalen<br />
102<br />
BVerfGE 79, 127 ff. – Rastede. Die Leitsätze lauten: 1. Der<br />
Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht<br />
nur die Art und Weise <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
örtlichen Gemeinschaft, son<strong>der</strong>n ebenso die gemeindliche<br />
Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. 2. Zum Wesensgehalt<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich<br />
bestimmter o<strong>der</strong> nach feststehenden Merkmalen<br />
bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich<br />
aller Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft, die nicht<br />
durch Gesetz bereits an<strong>der</strong>en Trägern zur Selbstverwaltung<br />
übertragen sind, ohne beson<strong>der</strong>en Kompetenztitel anzunehmen.<br />
3. a) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb<br />
des Kernbereichs <strong>der</strong> Garantie ein verfassungsrechtliches<br />
Bericht 59