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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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3. Diese Aufgabenverteilung wird zur Sicherung<br />

des verfassungsrechtlich gesicherten<br />

Minimumstandards durch einen Vorbehaltskatalog<br />

von Aufgaben <strong>der</strong> Ortsgemeinden<br />

ergänzt, die einer freiwilligen Übertragung<br />

auf die Amtsgemeinde nicht zugänglich<br />

sind. Aus demselben Grunde wird von <strong>der</strong><br />

Konstituierung einer Kompetenz-Kompetenz<br />

<strong>der</strong> Amtsgemeinde abgesehen. 100 Schließlich<br />

wird eine Notifizierungspflicht für freiwillige<br />

Aufgabenübertragungen empfohlen. 101<br />

Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> geht davon aus,<br />

dass bei <strong>der</strong> Suche nach effektiven, effizienten<br />

und bürgernahen Verwaltungsstrukturen auf<br />

gemeindlicher Ebene auch bislang amtsfreie<br />

Gemeinden Teil <strong>der</strong> entstehenden Amtsgemeinden<br />

werden können. Eine Höchstzahl von in <strong>der</strong><br />

Regel zehn amtsgemeindeangehörigen Gemeinden<br />

soll nicht überschritten werden.<br />

Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> geht davon aus,<br />

dass durch die verfassungsrechtlich gebotene<br />

Einbeziehung <strong>der</strong> Amtsgemeinden in den<br />

allgemeinen kommunalen Finanzausgleich (als<br />

Empfängerin von Schlüsselzuweisungen) die<br />

finanziellen Grundlagen insbeson<strong>der</strong>e für investive<br />

Maßnahmen in den ortsgemeindeübergreifenden<br />

Angelegenheiten geschaffen werden.<br />

Die <strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> empfiehlt die Prüfung,<br />

ob und unter welchen Umständen eine alleinige<br />

Schlüsselzuweisungs-Ertragshoheit <strong>der</strong> Amtsgemeinden<br />

nach nie<strong>der</strong>sächsischem Vorbild<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist.<br />

IV. Verwaltungs(neu)zuschnitt<br />

<strong>der</strong> Gemeindeverwaltungen<br />

Der Neuzuschnitt von Verwaltungen auf <strong>der</strong><br />

gemeindlichen Ebene ist auch ohne gesetzgeberische<br />

Eingriffe in den gebietlichen Bestand<br />

100<br />

Die Amtsgemeinden sollen dementsprechend nicht in die Aufgabenkompetenz<br />

<strong>der</strong> Ortsgemeinden ohne <strong>der</strong>en Zustimmung<br />

eingreifen können.<br />

101<br />

Eine freiwillige Aufgabenübertragung muss gegenüber <strong>der</strong><br />

Kommunalaufsicht angezeigt und begründet werden, um die<br />

Aufgabenentwicklung auf <strong>der</strong> kommunalen Ebene – insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch die Kommunalaufsicht – ausreichend beobachten<br />

zu können (vgl. Trute, Hans-Heinrich (2012): Reformbedarf und<br />

Entwicklungsoptionen <strong>der</strong> Verwaltungsstrukturen <strong>der</strong> Gemeinden<br />

in Brandenburg. Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche<br />

Fragen. Rechtsgutachten im Auftrag des MI. Universität<br />

Hamburg, a. a. O., S. 208).<br />

möglich, zum einen durch freiwillige Zusammenschlüsse<br />

zu vergrößerten Einheitsgemeinden,<br />

zum an<strong>der</strong>en durch die Vergrößerung <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit bundkörperschaftlich bestehenden<br />

gemeindlichen Verwaltungsstrukturen, mithin<br />

durch eine Vergrößerung von Fläche und Einwohnerzahl<br />

<strong>der</strong> bisherigen Amtsverwaltungen.<br />

Eine Option in diesem Zusammenhang bildet<br />

auch die Zuordnung bislang amtsfreier Gemeinden<br />

zu <strong>der</strong> (dann) vergrößerten Verwaltungseinheit,<br />

bei Beibehaltung des verfassungsrechtlichen<br />

Gemeindestatus.<br />

Die Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Verwaltungsebene ohne gesetzgeberische Eingriffe<br />

in den gebietlichen Bestand <strong>der</strong> Gemeinden<br />

unterliegt nicht <strong>der</strong> aus Art. 28 Abs. 2 GG,<br />

Art. 97 LV Bbg folgenden Neuglie<strong>der</strong>ungsdogmatik.<br />

Mit <strong>der</strong> „Verwaltungsneuglie<strong>der</strong>ung“ sind vielmehr<br />

Eingriffe in die gemeindliche Kooperations-,<br />

Organisations- und Personalhoheit verbunden,<br />

die keine vergleichbare verfassungsrechtliche<br />

„Schwere“ aufweisen. Allerdings muss <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

auch in diesem Kontext sicherstellen,<br />

dass die Gesamtschau auf die Verwaltungskonzeption<br />

nicht ein Defizit an kommunaler – bürgerschaftlicher,<br />

partizipatorischer – Selbstverwaltung<br />

bewirkt. Dies wird im Wesentlichen bereits<br />

durch die Beachtung des verfassungsrechtlichen<br />

Aufgabenverteilungsprinzips sichergestellt (zu<br />

den Einzelheiten sogleich V.).<br />

V. Die verfassungsrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen für die<br />

Weiterentwicklung des Amtes<br />

zu einer brandenburgischen<br />

Amtsgemeinde<br />

Bekanntlich hat das BVerfG mit <strong>der</strong> Rastede-<br />

Entscheidung 102 einem lediglich funktionalen<br />

102<br />

BVerfGE 79, 127 ff. – Rastede. Die Leitsätze lauten: 1. Der<br />

Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht<br />

nur die Art und Weise <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

örtlichen Gemeinschaft, son<strong>der</strong>n ebenso die gemeindliche<br />

Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. 2. Zum Wesensgehalt<br />

<strong>der</strong> gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich<br />

bestimmter o<strong>der</strong> nach feststehenden Merkmalen<br />

bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich<br />

aller Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft, die nicht<br />

durch Gesetz bereits an<strong>der</strong>en Trägern zur Selbstverwaltung<br />

übertragen sind, ohne beson<strong>der</strong>en Kompetenztitel anzunehmen.<br />

3. a) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb<br />

des Kernbereichs <strong>der</strong> Garantie ein verfassungsrechtliches<br />

Bericht 59

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