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Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...

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Das konkurrierende, auf den Weinheimer<br />

Entwurf für eine einheitliche Gemeindeordnung<br />

(1948) zurückgehende monistische Modell<br />

erblickt in den kommunalen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n<br />

demgegenüber einen einheitlichen kommunalen<br />

Aufgabenbereich. Dieser monistische<br />

Ansatz ist die Reaktion auf die Erkenntnis, dass<br />

das für die Qualifizierung von kommunalen<br />

Selbstverwaltungsaufgaben entscheidende<br />

sachlich-gegenständliche Merkmal <strong>der</strong> „Örtlichkeit“<br />

nicht mehr durchgängig ein taugliches<br />

Kriterium für die Abgrenzung von staatlichen<br />

und gemeindlichen / gemeindeverbandlichen<br />

Aufgaben darstellt, da die Grenzen zwischen<br />

den örtlichen und überörtlichen (staatlichen)<br />

Aufgaben nicht zuletzt wegen zahlreicher<br />

Verflechtungen zunehmend verwischen.<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Frage,<br />

welches Aufgabenverständnis im Land<br />

Brandenburg vorherrscht, 84 ist festzustellen,<br />

dass die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

Landesaufgaben nur ausnahmsweise als<br />

Auftragsangelegenheiten ausführen (§ 2 Abs. 3<br />

Satz 2 BbgKVerf). Vielmehr sind die Pflichtaufgaben<br />

zur Erfüllung nach Weisung (mit einer<br />

nur noch beschränkten fachlichen Aufsicht, <strong>der</strong><br />

sog. Son<strong>der</strong>aufsicht, vgl. § 2 Abs. 4, Satz 2 und<br />

3, § 121 BbgKVerf) in großer Zahl[!] an <strong>der</strong>en<br />

Stelle getreten.<br />

Zum Ausgangsbefund für die Arbeit <strong>der</strong><br />

<strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> gehört auch <strong>der</strong> Hinweis<br />

auf die in <strong>der</strong> Konzeption <strong>der</strong> brandenburgischen<br />

Kommunalverfassung – präziser: in<br />

§§ 131 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 3 BbgKVerf – angelegten<br />

weiteren Konsequenzen: Zum einen<br />

wan<strong>der</strong>n die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung (auf gemeindlicher Ebene) ausnahmslos[!]<br />

in die Trägerschaft des Amtes ab, während<br />

nur die überkommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

grundsätzlich in <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong><br />

Gemeinde verbleiben. 85 Zum an<strong>der</strong>en sind allein<br />

die Hauptverwaltungsbeamten für alle Entscheidungen<br />

auf dem Gebiet <strong>der</strong> Pflichtaufgaben zur<br />

84<br />

Siehe hierzu Fülling, Daniel, Parlamentarischer Beratungsdienst<br />

(2013): Das dualistische und das monistische Aufgabenmodell<br />

im Kommunalrecht – Auswirkungen eines Systemwechsels.<br />

85<br />

So die Formulierung des LVerfG Bbg, VfGBbg 5/95, U. v.<br />

17.10.1996, LVerfGE 5, 79 (88).<br />

Erfüllung nach Weisung (und <strong>der</strong> Auftragsangelegenheiten)<br />

zuständig, also die hauptamtliche<br />

Bürgermeisterin / <strong>der</strong> hauptamtliche Bürgermeister,<br />

die Amtsdirektorin / <strong>der</strong> Amtsdirektor<br />

und die Landrätin / <strong>der</strong> Landrat; eine Beteiligung<br />

<strong>der</strong> an sich allzuständigen Kollegialorgane <strong>der</strong><br />

Kommunalkörperschaften erfolgt nur aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er gesetzlicher Vorschriften. Nur die<br />

Kommunalisierung staatlicher Aufgaben hin zu<br />

pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />

reduziert nach allem die staatlichen Direktionsrechte<br />

auf den Aufgabenvollzug (ein erheblicher<br />

Abbau von Standards und Normen[!],<br />

<strong>der</strong> allerdings langfristig mit einem landesweit<br />

uneinheitlichen Vollzug erkauft wird und zu<br />

einem „interkommunalen Wettbewerb“ um die<br />

niedrigsten Standards führen könnte) und stärkt<br />

– jedenfalls prinzipiell – die Entscheidungsverantwortlichkeit<br />

von Gemeindevertretung,<br />

Amtsausschuss (künftig nach Empfehlung <strong>der</strong><br />

<strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong>: Amtsgemeindevertretung)<br />

und Kreistag.<br />

Auch die Rechtsstellung <strong>der</strong> Kreisorgane<br />

bedarf in diesem Zusammenhang einer vertiefenden<br />

Erläuterung: Die Brandenburgische<br />

Kommunalverfassung ist durch eine duale<br />

Struktur mit zwei Spitzen gekennzeichnet, bei<br />

<strong>der</strong> sich auf Landkreisebene (entsprechendes<br />

gilt auf Gemeindeebene) mit dem nach § 131<br />

Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 BbgKVerf<br />

universell zuständigen Kreistag und dem in ihrer<br />

/ seiner demokratischen Legitimation durch<br />

die Direktwahl und entkoppelte, achtjährige<br />

Amtszeit gestärkten Landrätin / Landrat als<br />

Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamter<br />

zwei Verwaltungsorgane[!] gegenüber<br />

stehen. Dieser Hinweis auf die Einordnung<br />

auch des Kreistages als Exekutivorgan ist<br />

wichtig, weil ein vielfach anzutreffen<strong>der</strong> Mangel<br />

an sprachlicher und zugleich inhaltlicher<br />

Präzision („kleines Parlament“, die „Abgeordneten“,<br />

bis hin zu „Legislative“) immer wie<strong>der</strong><br />

in die Irre führt. Die eindeutige Qualifizierung<br />

des Kreistages (und <strong>der</strong> Gemeindevertretung)<br />

als Exekutivorgan ist die Voraussetzung für<br />

eine zutreffende Inhaltsbeschreibung <strong>der</strong><br />

kommunalverfassungsrechtlich verankerten<br />

Allzuständigkeit dieses Organs: Dessen<br />

Bericht 37

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