Abschlussbericht der Enquete- Kommission 5/2 - Landtag ...
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Das konkurrierende, auf den Weinheimer<br />
Entwurf für eine einheitliche Gemeindeordnung<br />
(1948) zurückgehende monistische Modell<br />
erblickt in den kommunalen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n<br />
demgegenüber einen einheitlichen kommunalen<br />
Aufgabenbereich. Dieser monistische<br />
Ansatz ist die Reaktion auf die Erkenntnis, dass<br />
das für die Qualifizierung von kommunalen<br />
Selbstverwaltungsaufgaben entscheidende<br />
sachlich-gegenständliche Merkmal <strong>der</strong> „Örtlichkeit“<br />
nicht mehr durchgängig ein taugliches<br />
Kriterium für die Abgrenzung von staatlichen<br />
und gemeindlichen / gemeindeverbandlichen<br />
Aufgaben darstellt, da die Grenzen zwischen<br />
den örtlichen und überörtlichen (staatlichen)<br />
Aufgaben nicht zuletzt wegen zahlreicher<br />
Verflechtungen zunehmend verwischen.<br />
Unabhängig von <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Frage,<br />
welches Aufgabenverständnis im Land<br />
Brandenburg vorherrscht, 84 ist festzustellen,<br />
dass die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
Landesaufgaben nur ausnahmsweise als<br />
Auftragsangelegenheiten ausführen (§ 2 Abs. 3<br />
Satz 2 BbgKVerf). Vielmehr sind die Pflichtaufgaben<br />
zur Erfüllung nach Weisung (mit einer<br />
nur noch beschränkten fachlichen Aufsicht, <strong>der</strong><br />
sog. Son<strong>der</strong>aufsicht, vgl. § 2 Abs. 4, Satz 2 und<br />
3, § 121 BbgKVerf) in großer Zahl[!] an <strong>der</strong>en<br />
Stelle getreten.<br />
Zum Ausgangsbefund für die Arbeit <strong>der</strong><br />
<strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong> gehört auch <strong>der</strong> Hinweis<br />
auf die in <strong>der</strong> Konzeption <strong>der</strong> brandenburgischen<br />
Kommunalverfassung – präziser: in<br />
§§ 131 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 3 BbgKVerf – angelegten<br />
weiteren Konsequenzen: Zum einen<br />
wan<strong>der</strong>n die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />
Weisung (auf gemeindlicher Ebene) ausnahmslos[!]<br />
in die Trägerschaft des Amtes ab, während<br />
nur die überkommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />
grundsätzlich in <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong><br />
Gemeinde verbleiben. 85 Zum an<strong>der</strong>en sind allein<br />
die Hauptverwaltungsbeamten für alle Entscheidungen<br />
auf dem Gebiet <strong>der</strong> Pflichtaufgaben zur<br />
84<br />
Siehe hierzu Fülling, Daniel, Parlamentarischer Beratungsdienst<br />
(2013): Das dualistische und das monistische Aufgabenmodell<br />
im Kommunalrecht – Auswirkungen eines Systemwechsels.<br />
85<br />
So die Formulierung des LVerfG Bbg, VfGBbg 5/95, U. v.<br />
17.10.1996, LVerfGE 5, 79 (88).<br />
Erfüllung nach Weisung (und <strong>der</strong> Auftragsangelegenheiten)<br />
zuständig, also die hauptamtliche<br />
Bürgermeisterin / <strong>der</strong> hauptamtliche Bürgermeister,<br />
die Amtsdirektorin / <strong>der</strong> Amtsdirektor<br />
und die Landrätin / <strong>der</strong> Landrat; eine Beteiligung<br />
<strong>der</strong> an sich allzuständigen Kollegialorgane <strong>der</strong><br />
Kommunalkörperschaften erfolgt nur aufgrund<br />
beson<strong>der</strong>er gesetzlicher Vorschriften. Nur die<br />
Kommunalisierung staatlicher Aufgaben hin zu<br />
pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten<br />
reduziert nach allem die staatlichen Direktionsrechte<br />
auf den Aufgabenvollzug (ein erheblicher<br />
Abbau von Standards und Normen[!],<br />
<strong>der</strong> allerdings langfristig mit einem landesweit<br />
uneinheitlichen Vollzug erkauft wird und zu<br />
einem „interkommunalen Wettbewerb“ um die<br />
niedrigsten Standards führen könnte) und stärkt<br />
– jedenfalls prinzipiell – die Entscheidungsverantwortlichkeit<br />
von Gemeindevertretung,<br />
Amtsausschuss (künftig nach Empfehlung <strong>der</strong><br />
<strong>Enquete</strong>-<strong>Kommission</strong>: Amtsgemeindevertretung)<br />
und Kreistag.<br />
Auch die Rechtsstellung <strong>der</strong> Kreisorgane<br />
bedarf in diesem Zusammenhang einer vertiefenden<br />
Erläuterung: Die Brandenburgische<br />
Kommunalverfassung ist durch eine duale<br />
Struktur mit zwei Spitzen gekennzeichnet, bei<br />
<strong>der</strong> sich auf Landkreisebene (entsprechendes<br />
gilt auf Gemeindeebene) mit dem nach § 131<br />
Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 BbgKVerf<br />
universell zuständigen Kreistag und dem in ihrer<br />
/ seiner demokratischen Legitimation durch<br />
die Direktwahl und entkoppelte, achtjährige<br />
Amtszeit gestärkten Landrätin / Landrat als<br />
Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamter<br />
zwei Verwaltungsorgane[!] gegenüber<br />
stehen. Dieser Hinweis auf die Einordnung<br />
auch des Kreistages als Exekutivorgan ist<br />
wichtig, weil ein vielfach anzutreffen<strong>der</strong> Mangel<br />
an sprachlicher und zugleich inhaltlicher<br />
Präzision („kleines Parlament“, die „Abgeordneten“,<br />
bis hin zu „Legislative“) immer wie<strong>der</strong><br />
in die Irre führt. Die eindeutige Qualifizierung<br />
des Kreistages (und <strong>der</strong> Gemeindevertretung)<br />
als Exekutivorgan ist die Voraussetzung für<br />
eine zutreffende Inhaltsbeschreibung <strong>der</strong><br />
kommunalverfassungsrechtlich verankerten<br />
Allzuständigkeit dieses Organs: Dessen<br />
Bericht 37